Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderumlage
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 3505/98) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 7 UR II 54/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 178.320 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus drei Häusern mit insgesamt 188 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 210 Stellplätzen besteht. Die Antragsgegnerin hat die Anlage als Bauträger errichtet. Ihr gehören noch 104 Wohnungen und 131 Tiefgaragenstellplätze. Im September 1996 haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Wohngeldansprüche in Höhe von 174.919 DM beim Amtsgericht geltend gemacht. In der Eigentümerversammlung vom 29.11.1996 wurde mit den Stimmen der Antragsgegnerin folgender Beschluß gefaßt:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt eine Sonderumlage in Höhe von DM 30,–/10.000stel MEA, zahlbar innerhalb 10 Tage nach Zahlungsaufforderung, spätestens bis 31.12.1996. Eigentümer, die dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, werden mit 12% Zinsen ab Fälligkeit belastet. Der Grund für die Sonderumlage ist, daß die Eigentümergemeinschaft zahlungsunfähig ist, weil die Fa. … (Antragsgegnerin) ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Ein Gerichtsverfahren ist anhängig.
Die Sonderumlage wird an die Eigentümer zurückbezahlt, wenn die Fa. … ihren gesamten Rückstand bezahlt hat.
Der Zahlungsrückstand der Fa. … beträgt z.Zt. DM 200.000,–.
Dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten. In der Folgezeit haben die Antragsteller in dem bereits anhängigen Wohngeldverfahren beantragt, die Antragsgegnerin auch zur Zahlung einer Sonderumlage in Höhe von 178.320 DM nebst 12% Zinsen seit 1.1.1997 zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 26.3.1998 die Antragsgegnerin verpflichtet, auf die beschlossene Sonderumlage 115.000 DM zu zahlen. Dieser Betrag reiche aus, um den finanziellen Engpaß zu überbrücken, der durch die von den Antragstellern zuletzt auf rd. 110.000 DM bezifferten Wohngeldrückstände der Antragsgegnerin entstanden sei; hinsichtlich der Rückstände sei das Verfahren noch nicht entscheidungsreif.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat am 16.9.1998 dem Rechtsmittel der Antragsteller stattgegeben und die Antragsgegnerin zur Zahlung von 178.320 DM nebst 12% Zinsen seit 1.1.1997 verpflichtet. Die Antragsgegnerin, deren Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegnerin sei aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 29.11.1996, dem sie in Kenntnis ihrer damaligen finanziellen Situation ausdrücklich zugestimmt habe, zur Zahlung der Sonderumlage verpflichtet. Zum Ausgleich von Wohngeldausfällen könnten die Wohnungseigentümer ungeachtet des bestehenden Wirtschaftsplans eine einmalige Zahlung beschließen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Für eine Nichtigkeit des Umlagebeschlusses bestünden keine Anhaltspunkte.
Es bestünden auch keine Bedenken dagegen, daß das Amtsgericht nur über die Zahlung der Sonderumlage und noch nicht über den ursprünglichen Wohngeldantrag entschieden habe. Eine Verpflichtung der Antragsteller zur sofortigen Rückgewähr der gezahlten Sonderumlage bestehe derzeit nicht. Entgegen der Meinung des Amtsgerichts sei dem gestellten Antrag in voller Höhe stattzugeben. Dies gebiete zum einen die Gleichbehandlung mit den übrigen Wohnungseigentümern, die offensichtlich nicht nur ihre laufenden Wohngelder, sondern auch ihren Anteil an der Sonderumlage bereits bezahlt hätten. Zum anderen hätten die Wohnungseigentümer beschlossen, daß eine Rückzahlung erst erfolge, sobald sämtliche Rückstände der Antragsgegnerin ausgeglichen seien. Dies sei unbestritten derzeit nicht der Fall. Die Abgleichung evtl. Überzahlungen nach der Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Eigentümerbeschluß vom 29.11.1996 bleibe dem noch beim Amtsgericht anhängigen Verfahren vorbehalten. Entsprechend dem Eigentümerbeschluß vom 29.11.1996 sei die zu zahlende Sonderumlage mit 12% zu verzinsen.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler zur Zahlung der geltend gemachten Sonderumlage verpflichtet.
a) Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums anteilig zu tragen; soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluß über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer voraus (vgl. BGHZ 108, 44/47; BayObLG NZM 1998, 918 m.w.N.). Der Eigen...