Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsuntersagung
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2110/94) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 10 UR II 71/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 21. August 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind Wohnungseigentümer in dem mehrstöckigen Haus A-Straße 7 einer Wohnanlage, die aus insgesamt fünf Häusern besteht. Nach der Gemeinschaftsordnung stellen die Häuser und die Tiefgarage „sechs wirtschaftlich voneinander abgegrenzte Verwaltungseinheiten” dar und werden von den jeweiligen Eigentümern getrennt verwaltet.
Antragsteller und Antragsgegnerin gehört je eine Wohnung im Erdgeschoß des Hauses, das in unmittelbarer Nähe der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Landkreises liegt. Eine vom Antragsteller beherrschte Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt in dessen Wohnung seit 1989 ein Versicherungsbüro und eine Werkstatt zum Prägen von Kraftfahrzeugkennzeichen. Die Antragsgegnerin, eine bundesweit tätige Gesellschaft, widmet sich in der 1993/94 von ihr erworbenen Wohnung gleichfalls der Herstellung und dem Vertrieb von Kraftfahrzeugkennzeichen.
Mit Beschluß vom 13.6.1991 forderten die Wohnungseigentümer des Hauses den Antragsteller auf, sämtliche auf die Schilderherstellung hinweisenden Werbeschriften zu entfernen und die Schilderfabrikation bis spätestens 15.7.1991 einzustellen. Für den Fall, daß sich der Antragsteller der Aufforderung nicht beugen sollte, wurde der Wohnungseigentümer H. ermächtigt, die Aufforderungen gerichtlich durchzusetzen. Auf Antrag des Antragstellers erklärte das Amtsgericht mit Beschluß vom 23.1.1992 den Eigentümerbeschluß für ungültig, da die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Nachteile nicht übermäßig im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG seien. Vor dem Beschwerdegericht schlossen die Beteiligten am 26.5.1993 einen Vergleich, in dem der Beschwerdeführer H. sein Rechtsmittel zurücknahm. Der Antragsteller verpflichtete sich, eine Werbefläche zu verkleinern und keine weiteren Werbeanlagen anzubringen; die Werbetafel vor dem Haus sollte in der bisherigen Form erhalten bleiben. Nach Nr. 5 des Vergleichs sind sich „die Parteien darüber einig, daß der Antragsteller an Tagen mit Geschäftsbetrieb nach dessen Beendigung den Hauseingangsbereich zwischen Haustür und Wohnungstür zu reinigen hat”.
Der Antragsteller hat am 21.12.1993 beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, die von ihr erworbene Wohnung als Gewerberaum zur Kennzeichenfabrikation zu nutzen oder nutzen zu lassen. Er macht geltend, daß diese Nutzung mit der Zweckbestimmung der Räume als Wohnung unvereinbar sei.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dieser sei unzulässig, da es dem Antragsteller nur darum gehe, eine unliebsame Konkurrenz auszuschalten. Dazu könne er sich nicht auf Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts berufen.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 16.5.1994 abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 21.8.1995 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Rechtsmittel des Antragstellers habe keinen Erfolg. Die Bezeichnung der Räume der Antragsgegnerin als Wohnung stellten zwar eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar, die eine Nutzung zu einem Zweck verbiete, die andere Wohnungseigentümer mehr störe oder beeinträchtige als eine Wohnnutzung. Dem Antragsteller sei es jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf diese Grundsätze einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Er betreibe in seiner Wohnung das gleiche Gewerbe, das er der Antragsgegnerin untersagen lassen möchte. Vom Gewerbe des Antragstellers gingen, was die Geräuschentwicklung anlange, jedenfalls nicht weniger und, was den Kundenverkehr betreffe, deutlich mehr Störungen aus als vom Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller gehe es in Wahrheit nicht darum, seine Rechte als Wohnungseigentümer gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer durchzusetzen, sondern darum, einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten. Der Antragsteller wolle Rechte als Wohnungseigentümer zu einem Ziel verwenden, zu welchem sie die Rechtsordnung nicht zur Verfügung gestellt habe. Dies sei rechtsmißbräuchlich.
Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihm der Vergleich vom 26.5.1993 besondere Rechte verschafft habe, die der Antragsgegnerin fehlten. Wenn der Antragsgegnerin die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für ihre gewerbliche Tätigkeit bestandskräftig versagt wären, was nicht der...