Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckungsverfahren
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.12.2001; Aktenzeichen 14 T 4742/01) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 09.05.2001; Aktenzeichen 1 UR II 281/00) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 14.12.2000; Aktenzeichen 1 UR II 281/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2001 wie folgt gefaßt wird:
- Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen nicht vollständiger Erstellung einer Schlußabrechnung zum 30. Juni 2000 gemäß Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 2000 ein Zwangsgeld von 2.000 EUR, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, je 200 EUR 1 Tag Zwangshaft festgesetzt.
- Die Vollstreckungsschuldnerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des dritten Rechtszugs zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für den zweiten und dritten Rechtszug auf 2.000 EUR festgesetzt. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2001 wird entsprechend abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Vollstreckungsgläubiger (im folgenden: Gläubiger) sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Vollstreckungsschuldnerin (im folgenden: Schuldnerin) war. Sie wurde abberufen, ihr Vertrag fristlos gekündigt. Die Schuldnerin war noch im Besitz von Verwalterunterlagen. Die Gläubiger haben deshalb gerichtlich die Herausgabe der Unterlagen sowie Rechnungslegung für die Kalenderjahre 1998 und 1999, ferner die Erstellung einer Schlußabrechnung zum 30.6.2000 begehrt. Das Amtsgericht hat dem mit rechtskräftigem Beschluß vom 14.12.2000 entsprochen.
Im Zuge der Vollstreckung dieses Beschlusses hat das Amtsgericht auf Gläubigerantrag am 9.5.2001 gegen die Schuldnerin wegen unterbliebener Vornahme der Erstellung einer Schlußabrechnung zum 30.6.2000 ein Zwangsgeld von 8.000 DM festgesetzt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Zwangshaft von 20 Tagen angeordnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits unter dem Datum 9.3.2001 hat sie den Gläubigern verschiedene Abrechnungen und Aufstellungen zukommen lassen. Diese hat sie als die von ihr geschuldete Abrechnung angesehen. Das Landgericht hat es im Beschwerdeverfahren zunächst für wesentlich gehalten, ob die Schuldnerin auch weitere im Beschlußtenor vom 14.12.2000 aufgeführte Urkunden herausgegeben hat, und unter Fristsetzung zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert. Mit Verfügung vom 27.11.2001 hat es schließlich die Fristsetzung für gegenstandslos erklärt und mitgeteilt, sich von Amts wegen zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äußern. Ohne daß dies geschehen ist, hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.12.2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Schuldnerin
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist nach § 45 Abs. 3 WEG i.V.m. § 793 Abs. 2 ZPO a.F. (siehe § 26 Nr. 10 EGZPO) als sofortige weitere Beschwerde statthaft. Bei der angegriffenen Vollstreckungsentscheidung handelt es sich um eine solche nach § 888 Abs. 1 ZPO. § 568 Abs. 2 ZPO a.F. steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen; denn in der Entscheidung des Landgerichts ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Zwar haben die amtsgerichtliche Zwangsgeldfestsetzung und der landgerichtliche Beschluß über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde den gleichen Inhalt. Jedoch stellen Verfahrensverstöße auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen einen neuen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist (allgemeine Meinung; BayObLG NJW-RR 1996, 780; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 568 Rn. 12 und 13).
a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Erlaß der Entscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist (dazu BVerfG MDR 1988, 553; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 568 Rn. 18 und § 573 Rn. 10) liegt allerdings nicht vor. Der mit Schriftsatz vom 20.11.2001 erbetenen Fristverlängerung bis 18.12.2001 hat das Landgericht zwar am 22.11.2001 stattgegeben und diese Verfügung in der weiteren Verfügung vom 27.11.2001, mit der es die frühere Fristsetzung für gegenstandslos erklärte, nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß damit auch die Fristverlängerung vom 22.11.2001 gegenstandslos war. Denn auf den mit der ursprünglichen Fristsetzung erbetenen Vortrag zu einer Vielzahl von Abrechnungsunterlagen, deren Fehlen die Gläubiger beanstandet hatten, kam es nicht mehr an. Das Zwangsgeld war nämlich nur, wie das Landgericht auf den zutreffenden Hinweis des Bevollmächtigten der Schuldnerin zuletzt erkannt hatte, wegen nicht vorgenommener Schlußabrechnung zum 30.6.2000 verhängt worden.
b) D...