Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollziehbarerklärung einer schiedsgerichtlichen Eilanordnung
Normenkette
DISERGeS § 11; HGB § 15; ZPO § 890 Abs. 2, § 921 Abs. 2 Nr. 1, § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1
Tenor
I. Die in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen als Schiedsklägerinnen und der Antragstellerin als Schiedsbeklagter zu 2) sowie der K. GmbH als Schiedsbeklagter zu 1) und der C. AG als Schiedsbeklagter zu 3) durch das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern ... (Vorsitzender), ... und ..., DIS-SV-2019-00299, am 13. Juli 2020 in M. erlassene einstweilige Verfügung ("Order") mit folgendem Inhalt (in deutscher Übersetzung):
1. Die Klägerinnen haben es zu unterlassen, Dr. und Herrn ... daran zu hindern, im Namen der Beklagten zu 1) Überweisungen von den Bankkonten
beim Bankhaus Lampe, IBAN: DE ...
bei der Commerzbank, IBAN: DE ...
bei der Deutschen Bank, IBAN: DE ...
im Rahmen der Regelungen des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsteam und ihrer Vertretungsbefugnis als CEO und CTO der Beklagten zu 1) vorzunehmen, auch wenn sie ohne die Unterschrift des CFO handeln.
2. Die Klägerinnen haben es zu unterlassen, Dr. ... und Herrn ... am Abschluss von Anstellungsverträgen im Namen der Beklagten zu 1) im Rahmen der Regelungen des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsteam und ihrer Vertretungsbefugnis als CEO und CTO der Beklagten zu 1) zu hindern, auch wenn diese ohne Unterschrift des CFO handeln.
3. Die Klägerinnen haben es zu unterlassen, Dr. ... und Herrn ... an der Bewilligung von Reiseaktivitäten für die Beklagte zu 1) im Rahmen der Regelungen des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsteam und ihrer Vertretungsbefugnis als CEO und CTO der Beklagten zu 1) zu hindern, auch wenn sie ohne Unterschrift des CFO handeln.
4. Alle sonstigen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden zurückgewiesen.
5. Die Klägerinnen auf der einen Seite und die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) auf der anderen Seite tragen die für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren anfallenden Kosten und Gebühren des Schiedsgerichts jeweils zu gleichen Teilen. Die entsprechende Kostenentscheidung wird Teil des endgültigen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts sein.
wird in den Ziffern 1. bis 3. für vollziehbar erklärt.
II. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziff.
I. 1. bis 3. genannten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht mit der Maßgabe, dass Ersatzordnungshaft und Ordnungshaft an den Direktoren der Antragsgegnerin zu 1) bzw. an den Mitgliedern des Verwaltungsrats der D. als Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 2) zu vollziehen ist.
Im Übrigen wird der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Vollziehbarerklärungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollziehbarerklärung der Eilanordnung des Schiedsgerichts, die sie gegen die Antragsgegnerinnen erwirkt hat.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen sind Gesellschafterinnen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in München (nachfolgend nur K. GmbH). Sie sind an deren Stammkapital mit Anteilen von 44,92% (Antragstellerin), 42,72% (Antragsgegnerin zu 1]) und 10,00% (Antragsgegnerin zu 2]) beteiligt. Zwischen ihnen besteht Streit über die Wirksamkeit verschiedener Gesellschafterbeschlüsse.
Der Gesellschaftsvertrag der K. GmbH besagt unter § 15:
15.1 Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.
15.2 Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenienten beizutreten, Gebrauch gemacht haben (§ 11 DISERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen.
15.3 Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden.
15.4 Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß § 15.1 der Schiedsvereinbarung unterfallen,...