Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das Miteigentum

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck

LG München II (Aktenzeichen 8 T 588/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 21. Juni 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3 als Miteigentümer zu 1/4 als unzulässig verworfen wird.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 60 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im Jahre 1981 erwarb der Beteiligte zu 1 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, ein Grundstück zu Miteigentum. Der Anteil des Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau betrug je ein Viertel, der Anteil der Beteiligten zu 2 ein Halb. Nach dem Tode der Ehefrau ging deren Anteil auf den Beteiligten zu 1 über. Im Jahre 1989 übertrug die Beteiligte zu 2 einen Anteil von 1/4 an dem Grundstück unentgeltlich „zur Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse” auf ihren Ehemann, den Beteiligten zu 3; dieser ist, seit dem 17.10.1989 als Miteigentümer zu 1/4 im Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte zu 1 hat am 14./15.3.1990 „Widerspruch” gegen diese Eintragung erhoben. Die Übereignung sei ohne seine Zustimmung geschehen und damit unwirksam. Das Landgericht hat nach Vorlage durch das Grundbuchamt die Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3 als Miteigentümer mit Beschluß vom 21.6.1990 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat gegen die Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt schon aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Der Beschluß des Landgerichts ist nur dahin abzuändern, daß die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1 nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen wird. Denn der Beteiligte zu 1 war nicht beschwerdeberechtigt.

a) Das Landgericht hat den „Widerspruch” des Beteiligten zu 1 zu Recht als Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3 als Miteigentümer zu 1/4 auf Grund der Auflassung vom 7.9.1989 ausgelegt. Da die Eintragung eines Eigentümers am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt und sich ein gutgläubiger Erwerb daran anschließen kann, ist die Beschwerde dagegen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt, nämlich mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs statthaft (vgl. Horber/Demharter GBO 18. Aufl. § 71 Anm. 12 b m.w.Nachw.); dieses Ziel verfolgt der Beteiligte zu 1. Wegen § 11 Abs. 5 Satz 1 RPflG findet gegen die Eintragung nicht das Erinnerungsverfahren des § 11 Abs. 2 RPflG (Vorlage der Erinnerung durch den Richter an das Rechtsmittelgericht) statt; vielmehr war unmittelbar die Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegeben (BayObLGZ 1975, 398/402; KG Rpfleger 1987, 301 f.; Horber/Demharter Anm. 2 b bb, KEHE/Kuntze GBR 3. Aufl. Rn. 8 jeweils zu § 71; a.A. Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rn. 521; Bassenge/Herbst RPflG 5. Aufl. § 11 Anm. 2 c aa; Wolf Rpfleger 1984, 385; Weiß DNotZ 1985, 524).

b) Das Landgericht hat die Gründe, die einem Erfolg der Beschwerde des Beteiligten zu 1 entgegenstehen, im wesentlichen zutreffend dargelegt; die Beschwerde ist aber schon unzulässig, da dem Beteiligten zu 1 die Beschwerdeberechtigung fehlt.

Das Recht zur Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs steht nur demjenigen zu, der nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, falls die Eintragung unrichtig wäre, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müßte (BayObLGZ 1977, 1/2; 1987, 231/235 f., jeweils m.w.Nachw.; Horber/Demharter Anm. 18 c und 20 b, KEHE/Kuntze Rn. 71, jeweils zu § 71).

Auf den Beteiligten zu 1 treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 3 einen Miteigentumsanteil von 1/4, d. h. die Hälfte ihres eigenen Miteigentumsanteils überlassen; dazu war sie gemäß § 747 Satz 1 BGB ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 1 berechtigt. Durch diese Bestimmung sind auch Teilveräußerungen gedeckt (BayObLG Rpfleger 1979, 302; BGB-RGRK/v. Gamm 12. Aufl. Rn. 2, Erman/Aderhold BGB 8. Aufl. Anm. 1, jeweils zu § 747). Damit würde die etwaige Unwirksamkeit der Auflassung und Unrichtigkeit der Eintragung des Beteiligten zu 3 allein der Beteiligten zu 2 das Recht geben, die Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen. Die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 wird von der Übertragung nicht betroffen. Ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der übrigen Miteigentümer kann wegen § 137 Satz 1 BGB nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden (vgl. Palandt/Thomas BGB 49. Aufl. § 747 Anm. 2). Was der Beteiligte zu 1 über die Motive beim gemeinsamen Erwerb des Grundstücks vorträgt, ist nicht schlüssig und für die im Grundbuchverfahr...

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