Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Unterlassung der der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Nutzung des Speicheranteiles zu Wohnflächen
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 31/89) |
LG München II (Aktenzeichen 8 T 1855/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 24. April 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören die beiden Wohnungen im Erdgeschoß, den Antragsgegnern und den weiteren Beteiligten die beiden Wohnungen im Obergeschoß des Anwesens; den Antragsgegnern und den weiteren Beteiligten sind die jeweils über ihren Wohnungen liegenden Speicherteile zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen.
Die Wohnanlage ist im Jahre 1971 errichtet worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden die beiden Speicherteile als Wohnungen ausgebaut und in der Folgezeit als solche genutzt. Die Antragsteller haben ihre Wohnungen im Jahre 1987 erworben.
In dem Vertrag, in dem das Wohnungseigentum begründet wurde, ist u. a. bestimmt
Den jeweiligen Inhaber des Miteigentumsanteils von 200/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. … des Aufteilungsplanes steht die ausschließliche Benutzung des über diesem Sondereigentum gelegenen Speicherteiles zu …
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist u. a. bestimmt
Zweckbestimmung des Anwesens
Auf dem Grundstück wird von den Miteigentümern ein Gebäude mit vier Wohnungen und einer Kellerraumeinheit nebst vier Garagen errichtet.
Die im Aufteilungsplan mit 1 bis 4 bezeichneten Einheiten dienen Wohnzwecken. …
Vorstehende Zweckbestimmungen sind für die Eigentümer und Bewohner des Grundstücks bindend.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, den zu ihrer Wohnung gehörenden Speicherteil zu Wohnzwecken zu nutzen oder Dritten zu Wohnzwecken zu überlassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.10.1989 dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 24.4.1990 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Anspruch auf Unterlassung der der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Nutzung des Speicherteiles zu Wohnzwecken sei verwirkt.
Der den Antragsgegnern gehörende Speicherteil sei 1971 zur Wohnung ausgebaut und seither zu Wohnzwecken genutzt worden. Dies hätten alle Wohnungseigentümer, auch die Rechtsvorgänger der Antragsteller, gewußt und hingenommen, ohne gegen diese Nutzung etwas zu unternehmen. Darüberhinaus hätten sie aber auch durch positives Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie einen Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen würden. Sie hätten nämlich in der Eigentümer Versammlung vom 25.9.1981 den Kauf einer Briefkasten/Sprechanlage mit 6 Briefkästen und 6 Klingeltasten beschlossen. Außerdem hätten sie in der Eigentümerversammlung vom 19.8.1982 den Beschluß gefaßt, abweichend von dem sich aus der Teilungserklärung ergebenden Verteilungsschlüssel die Kosten in den Jahresabrechnungen so umzulegen, daß dabei die Nutzung der Speicherteile als Wohnung berücksichtigt wird. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.8.1982 gestellte Antrag, die „Teilungserklärung” so zu ändern, daß sie hinsichtlich der Speichernutzung den tatsächlichen Gegebenheiten angepaßt wird, sei zwar von den Wohnungseigentümern abgelehnt worden. Dies bedeute aber nicht, daß sie gegen die –Nutzung der Speicherteile als Wohnung hätten vorgehen wollen.
Der Unterlassungsanspruch sei somit schon zum Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnungen an die Antragsteller im Jahre 1987 verwirkt gewesen. Die eingetretene Verwirkung wirke auch gegen die Antragsteller als Rechtsnachfolger.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der der im Vertrag der Miteigentümer oder in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Zweckbestimmung entspricht (§ 15 Abs. 3 WEG).
Nach der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung des Anwesens sollte auf dem Grundstück ein Gebäude mit vier Wohnungen errichtet werden, deren bindende Zweckbestimmung die Nutzung zu Wohnzwecken war. Der den Antragsgegnern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesene Dachgeschoßraum ist im Vertrag der Miteigentümer als Speicher bezeichnet. Auch darin liegt nach der ständigen Rechtspr...