Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Entlassung des Testamentsvollstreckers
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 06.02.1985; Aktenzeichen 16 T 13183/84) |
AG München (Aktenzeichen 95 VI 7129/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 1.000.000.– festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Am 25.7.1983 verstarb in …, ihrem letzten Wohnsitz, die … Jahre alte Hausfrau … (Erblasserin). Aus ihrer geschiedenen Ehe mit … stammt der Beteiligte zu 1. Ihre zweite Ehe mit dem am 9.7.1980 verstorbenen Kaufmann … ist kinderlos geblieben. Der Wert des im wesentlichen aus Grundbesitz, Schmuck, Kunstgegenständen, Bankguthaben und Wertpapieren bestehenden Nachlasses beläuft sich nach einer vorläufigen Aufstellung des Testamentsvollstreckers auf ca. 11 Mio. DM. Dabei ist der Wert der Geschäftsanteile an der Firma … nicht berücksichtigt.
2. Die Erblasserin hatte am 10.6.1983 zu Urkunde des Notars … (URNr. …) ein Testament errichtet, in dem sie den Beteiligten zu 1 zu ihrem alleinigen, von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreiten Vorerben einsetzte. Als Nacherben bestimmte sie die. „evtl. künftigen ehelichen Abkömmlinge” ihres Sohnes zu unter sich gleichen Teilen. Falls solche Abkömmlinge bei Eintritt des Nacherbfalls, nämlich beim Tod des Vorerben, nicht vorhanden sein sollten, bestimmte die Erblasserin als weitere Nacherben die ehelichen Abkömmlinge des Beteiligten zu 2 zu gleichen Ankeilen. Die benannten Nacherben bzw. Ersatznacherben sollten gleichzeitig Ersatzerben zu gleichen Teilen und „gegenseitig Ersatz-Nacherben” sein. Falls die Nacherben bzw. Ersatznacherben den Nacherbfall nicht erleben sollten, entfalle die Nacherbfolge. Der Beteiligte zu 1 bleibe dann Vollerbe.
Unter Nr. III des Testaments ist folgendes bestimmt:
„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn …,
Sollte dieser das Amt nicht annehmen, ist er befugt, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Der Testamentsvollstrecker hat insbesondere die Aufgabe, dem oder den Erben ohne die Möglichkeit des Zugriffs auf die Vermögenssubstanz die Erträgnisse des Nachlasses insoweit zugänglich zu machen, daß er oder sie über ein angemessenes und gesichertes Auskommen verfügen.
Für die Testamentsvollstreckung ordne ich Dauervollstreckung im Sinne des §2029 BGB an. Er ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt. Die Testamentsvollstreckung wird auf die Lebenszeit meines Sohnes … angeordnet. Falls dieser vorher versterben sollte, beträgt die Testamentsvollstreckung mindestens jedoch 30 Jahre.
Der Testamentsvollstrecker erhält als Vergütung jährlich 0,75 % des auf den Erbfall festgestellten Nachlaßwertes, mindestens jedoch 10 % aus den Erträgnissen des Nachlasses vor Ertragssteuern.”
Nachdem der Beteiligte zu 2 am 16.8.1983 zu Protokoll des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – München erklärt hatte, er nehme das Amt an, beschloß das Amtsgericht am 22.8.1983, einen Erbschein zu erteilen, wonach der Beteiligte zu 1 Alleinerbe und Testamentsvollstreckung sowie Nacherbfolge angeordnet sei. Am selben Tag beschloß es, dem Beteiligten zu 2 ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Dieses wurde durch Beschluß vom 8.9.1983 ergänzt. Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis wurden dem Beteiligten zu 2 ausgehändigt.
3. Am 9.5.1984 beantragte der Beteiligte zu 1, den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis als unrichtig einzuziehen und ihm einen Erbschein zu erteilen, wonach er die Erblasserin aufgrund Gesetzes allein beerbt habe. Das Testament vom 10.6.1983 sei ungültig, weil die Erblasserin bei dessen Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei. „Vorsorglich” beantragte er, den Beteiligten zu 2 aus wichtigem Grund zu entlassen, weil er gegen seine Verpflichtungen als Testamentsvollstrecker verstoßen habe. Insbesondere habe er von einem Konto der vom vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin errichteten … Stiftung in … einen Betrag von sfr. 200.000.– auf ein eigenes Bankkonto in … überweisen lassen. Mit Beschluß vom 5.7.1984 wies das Nachlaßgericht den Entlassungsantrag des Beteiligten zu 1 zurück, weil dem Testamentsvollstrecker eine Pflichtwidrigkeit nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne. Über den Entlassungsantrag sei vorweg zu entscheiden gewesen, weil die Testierfähigkeit der Erblasserin als Voraussetzung einer wirksamen Ernennung des Beteiligten zu 2 erst nach einer Beweisaufnahme und der Erstattung eines ärztlichen Gutachtens beurteilt werden könne. Mit Beschluß vom 19.7.1984 wies das Nachlaßgericht einen Antrag des Beteiligten zu 2 zurück, seine notwendigen Auslagen dem Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.
4. Gegen den Beschluß vom 5.7.1984 hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er und der Testamentsvollstrecker wurde...