Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 2 UR II 16/87)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 5563/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4.10.1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Gemäß notariell beurkundeter und im Grundbuch eingetragener Vereinbarung vom 30.9.1976 ist der Antragstellerin das Sondernutzungsrecht an der ihrer Erdgeschoßwohnung mit Terrasse an der Westseite des Gebäudes vorgelagerten Grundstücksfläche eingeräumt; den Antragsgegnern ist an der daran südlich angrenzenden Fläche mit Ausnahme eines Gehwegs an der südlichen Hausmauer ein Sondernutzungsrecht zugewiesen. Die Antragstellerin hat in der dem Anteil der Antragsgegner zugewendeten Umzäunung ihres Gartenanteils an der Hausecke eine Türe angebracht. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten haben die Antragsgegner die vor dieser Türe liegenden Bodenplatten entfernt, die Fläche bepflanzt und mit zwei Steinplatten abgegrenzt.

Die Antragstellerin hat von den Antragsgegnern verlangt, ihr den Zugang zu ihrem Gartenanteil durch Beseitigung dieser Hindernisse zu gewähren. Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Augenscheins und Beiziehung der Grundakten mit Beschluß vom 15.6.1988 den Antragsgegnern aufgegeben, der Antragstellerin den ungehinderten Zugang zu ihrem Gartenanteil zu gewähren. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht nach einer Verhandlung vor dem Berichterstatter mit Beschluß vom 4.10.1988 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zugang nur über den an der Hauswand entlang führenden Gehweg zu gewähren ist Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Antragsgegner seien zwar grundsätzlich auch zur gärtnerischen Nutzung ihres Anteils berechtigt, doch könnten sie davon nur insoweit Gebrauch machen, als dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse. Die Bepflanzung vor der Gartentüre der Antragstellerin erschwere dieser die Nutzung ihres Anteils unnötig und unzumutbar, da sie Gartenabfälle und -bedarf durch das Wohnzimmer transportieren und den Füllschlauch für den Heizöltank durch ihre Wohnung legen lassen müsse. Dies brauche sie im Hinblick auf die geringe Einschränkung des Gebrauchsrechts der Antragsgegner bei einer Benützung der Gartentüre nicht hinzunehmen. Zudem sei durch einen Eigentümerbeschluß vom 7.12.1987 oder 27.1.1988 eine entsprechende Gebrauchsregelung wirksam getroffen worden. Die Duldungspflicht der Antragsgegner sei lediglich klarstellend auf den Zugang über den Gehweg an der Hauswand zu beschränken.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand

a) Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht hat nach dem Termin vor einem Mitglied der Kammer von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer gemäß § 44 Abs. 1 WEG abgesehen, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben und mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren. Der Umstand allein, daß ein Mitglied der Kammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt hat, wird zwar in aller Regel eine Ausnahme von der Bestimmung des § 44 Abs. 1 WEG nicht rechtfertigen können. Im vorliegenden Fall kann die Begründung des Landgerichts jedoch hingenommen werden, weil ein besonderer Ausnahmefall vorlag, in dem auf die regelmäßig auch im Beschwerdeverfahren durchzuführende mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer (BayObLG MDR 1988, 411) verzichtet werden konnte. Eine weitere Sachaufklärung war nicht erforderlich und auf eine gütliche Einigung der Beteiligten bestand keine begründete Aussicht.

b) Zutreffend ist die rechtliche Ausgangsüberlegung des Landgerichts, daß die Vereinbarung vom 30.9.1976, die den Beteiligten Sondernutzungsrechte an den jeweiligen Grundstücksflächen einräumt, eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1 WEG ist. Demzufolge stehen ihnen die betreffenden Flächen „zum ausschließlichen Gebrauch” zu. Diese Vereinbarung hat das Rechtsbeschwerdegericht wie alle Grundbucheintragungen selbständig auszulegen. Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BayObLGZ 1984, 14/18 m.w.Nachw.).

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts bedeutet zunächst allgemein, daß dem Berechtigten die Fläche unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung zustehen soll. Dabei soll der begünstigte Sondernutzungsberechtigte in ...

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