Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftliches Testament
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilungsanordnungen können auch dann Gegenstand einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung sein, wenn im übrigen gesetzliche Erbfolge eintritt.
2. Teilungsanordnungen können auf Grund des § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich im Sinn von § 2270 Abs. 1 BGB sein und auch nach dem Tod des Ehegatten frei widerrufen werden. Das gilt selbst dann, wenn sie wechselbezüglich gewollt waren.
Normenkette
BGB §§ 2048, 2269-2270
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 16. März 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 55.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 26.5.1986 verstarb die Erblasserin
im Alter von fast 86 Jahren. Aus ihrer Ehe mit dem am 1.11.1965 verstorbenen … Sch … sind zwei Söhne, die Beteiligten zu 1 und 2, hervorgegangen. Die Beteiligte zu 3 ist die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Anwesen … in M., dessen Verkehrswert im Todeszeitpunkt vom Nachlaßgericht auf rund 210.000 DM geschätzt wurde, sowie aus Sparguthaben und Wertpapieren im Gesamtwert von rund 20.000 DM; die Nachlaßverbindlichkeiten haben etwa 10.000 DM betragen.
In einem handschriftlichen Testament vom 25.1.1963 hatte der Ehemann der Erblasserin folgendes verfügt:
Meine Ehefrau
wird hiermit zur alleinigen Vorerbin meines gesamten Nachlasses bestimmt. Meine beiden Söhne sollen nach dem Tode meiner Ehefrau … als Nacherben erhalten, was als Nachlaß nach ihrem Tode noch übrig ist.
In einer weiteren, mit „Meine besonderen Wünsche für den Fall meines Todes” überschriebenen handschriftlichen Urkunde, die am rechten oberen Rand das Datum vom 22.11.1961 trägt, hatte der Ehemann der Erblasserin zunächst angegeben, wo sich Versicherungsunterlagen befinden und welche Pensionsansprüche geltend zu machen sind, sodann folgendes ausgeführt:
Meine Wünsche:
a) Alles, das ich an sachlichen Gütern mitbesitze, gehört zur Hälfte meiner Frau, es soll jetzt zunächst ihr alleiniges Eigentum sein. Sie war die treue Kameradin, ohne die ich mir seit vielen Jahren schon mein Leben nicht vorstellen konnte.
Nach ihrem Tode wird ja alles, das wir besessen haben unseren Söhnen u. deren Familien gehören.
b. Zur Deckung der Unkosten soll jeder Sohn sogleich 2000 DM (zweitausend) ausgezahlt bekommen. Kredit bei S. Bank? wird durch die Lebensversicherungen alsbald gedeckt.
c. Die Praxis wird meine Frau weiterführen wollen, doch möge sie den Verkauf vorbereiten, wobei ihr F. behilflich sein wird.
…
Es folgen eine Anordnung von Vermächtnissen sowie verschiedene Wünsche hinsichtlich des Begräbnisses und der Grabgestaltung. Die Urkunde schließt mit der Ort- und Zeitangabe „M. den 2. Feber 1964” und ist mit … Sch … unterzeichnet.
Eine weitere, vom Ehemann der Erblasserin stammende handschriftliche Urkunde ist mit „Zusatz zu unseren Testamenten” überschrieben und lautet:
Für den Fall, daß die Übergabe unserer Praxis und die Besitzverhältnisse unseres Hauses mit dem zugehörigen Grund noch nicht geregelt sind, wenn wir beide gestorben sind, bestimmen wir:
- Die Übergabe der Praxis obliegt unserem Sohn F.. Er kann sie entweder selbst übernehmen und seinem Bruder den Betrag von 10.000 DM in Raten auszahlen. Falls er die Praxis nicht selbst übernehmen will, soll er zunächst für eine gute Vertretung und dann für eine günstige Abtretung der Praxis sorgen. Der Erlös fällt dann unseren Söhnen zu gleichen Teilen zu.
Die Übergabe unseres Haus- und Grundbesitzes obliegt unserem weiteren Sohn H., der …
a. im Falle der Übernahme unseres Haus- und Grundbesitzes durch seinen Bruder die Auszahlung, die unser Sohn F. an ihn zu leisten hat unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Erwerbs- und Baukosten in Höhe von 130.000 DM, abzüglich der darauf lastenden Hypotheken u. Darlehen zur Hälfte des sich daraus ergebenden Werts zu beanspruchen hat. Da dieser Wert beträchtlich unter dem Verkaufswert liegen dürfte, bedeutet es eine Begünstigung für F., die sich aus unserem Wunsche erklärt, daß unser Besitz in der Familie bleiben soll.
b. Falls F. die Übernahme des Hauses nicht anstrebt, soll H. im Einvernehmen mit seinem Bruder den Verkauf zu möglichst günstigen Bedingungen durchführen, unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Praxisnachfolger an dem Erwerb des Hauses Interesse haben kann.
- Die Einrichtungsgegenstände unseres Hauses mögen sich unsere Söhne untereinander aufteilen. Sollten sie sich darüber nicht einigen können, bestimmen wir als Schiedsrichter unsern Freund … K..
Die Zugrundelegung eines Übernahmekaufpreises von ca. 130.000 DM für unseren Sohn F. gilt nur für den Fall, daß F. selbst in unser Haus übersiedelt bzw. selbst die Wohnung in unserem Haus bezieht. Falls F. nicht hierher übersiedelt, gilt für jeden der bei...