Leitsatz (amtlich)
1. Für eine im Zusammenhang mit einer Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile auf Euro beschlossene Kapitalerhöhung und deren Anmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften.
2. Deshalb bedarf es auch bei einer zur „Glättung” der Stammeinlage beschlossenen Aufstockung des Geschäftsanteils des Alleingesellschafters der Übernahmeerklärung und der Vorlage der Liste der Übernehmer.
Normenkette
GmbHG § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 86
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 10.01.2002; Aktenzeichen 1 HKT 4/01) |
AG Coburg (Beschluss vom 30.10.2001) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 10. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Coburg vom 30. Oktober 2001 insoweit aufgehoben wird, als die Eintragung von der Vorlage einer Gesellschafterliste abhängig gemacht wird.
II. Die Akten werden an das Amtsgericht Coburg zurückgegeben.
Tatbestand
I.
Die R.-GmbH ist seit 12.1.1996 im Handelsregister eingetragen. Mit der notariell beglaubigten Urkunde vom 13.8.2001 meldete der Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an, daß das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM auf 25.564,59 EUR umgestellt und um 435,41 EUR auf 26.000 EUR erhöht worden und § 1 Abs. 1 der Satzung entsprechend geändert sei. Zur Übernahme der Bareinlage sei er zugelassen, der Nennbetrag seines Geschäftsanteils sei auf 26.000 EUR aufgestockt worden. Er versicherte, daß das gesamte Stammkapital voll einbezahlt sei.
Mit der Zwischenverfügung vom 30.10.2001 wies das Amtsgericht darauf hin, die beantragte Eintragung setze voraus, daß die Übernahmeerklärung des Übernehmers der neuen Stammeinlage, die Liste der Übernehmer und die neue Gesellschafterliste vorgelegt werden. Hiergegen legte der Urkundsnotar Beschwerde ein, mit der Begründung, es sei kein neuer Geschäftsanteil gebildet worden, dies sei rechtlich nicht zulässig. Bei der Aufstockung eines Geschäftsanteils sei eine Übernahmeerklärung nicht erforderlich, bei einer Einmann-GmbH begrifflich nicht notwendig. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 10.1.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar für die Gesellschaft eingelegte weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Urkundsnotar ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht einen Antrag gestellt, nämlich den Vollzug der Anmeldung im Handelsregister begehrt. Auf die tatsächliche Berechtigung des Notars, diesen Antrag zu stellen, kommt es nicht an (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 29 Rn. 25).
Das Rechtsmittel ist aber im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, vor der Eintragung habe der Registerrichter die Ordnungsmäßigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses, der Anmeldung, der Übernahmeerklärungen und der Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG zu prüfen.
Neben dem Kapitalerhöhungsbeschluß müsse ein Zulassungsbeschluß gefaßt werden, auch dann, wenn zur Übernahme nur die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zugelassen würden. Die erforderliche Übernahmeerklärung sei in der eingereichten Niederschrift nicht enthalten. Es müsse sich hierbei immer um individuelle Erklärungen der jeweiligen Übernehmer handeln, weil erst hierdurch der Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der übernommenen Stammeinlagen begründet werde. Der von den Gesellschaftern gemeinsam gefaßte Kapitalerhöhungsbeschluß und die mit ihm herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrags ließen hingegen den Einzahlungsanspruch auch dann nicht entstehen, wenn die mit den bisherigen Gesellschaftern identischen Übernehmer darin bereits mit ihren neuen Anteilen aufgeführt seien. Zwar könne im Wege der Auslegung dem Kapitalerhöhungsbeschluß auch die entsprechende Übernahmeerklärung der Gesellschafter zu entnehmen sein, es sei jedoch registerrechtlich geboten, dies durch ausdrückliche Erklärung der Übernehmer klarzustellen. Auch hier erscheine es offensichtlich, daß der Alleingesellschafter, der (sich) als Übernehmer zugelassen habe und sodann auch beschließe, seinen Anteil um den Betrag der Kapitalerhöhung auf 26.000 Euro aufzustocken, auch der Übernehmer sei und die Übernahme nur nicht wörtlich erklärt habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Nichtbeachtung der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG die Übernahmeerklärung unwirksam mache und Heilung auch bei Leistung durch die Übernehmer nicht eintrete. Im Hinblick hierauf halte es die Kammer nicht für veranlaßt, von der klaren Forderung des § 55 GmbHG durch eine Interpretation sonstiger Erklärungen abzuweichen, zumal es keine Schwierigkeit darstelle, der Form durch einen klarstellenden Satz mit einer ausdrücklichen Übernahmeerklärung zu genügen.
Mit diesen Erwägungen könne auch auf die Übernehmerliste nicht verzichtet werden. Gleiches gelte schließlich für die geforderte Gesellschafterliste. Die Beteiligung d...