Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 06.11.2001; Aktenzeichen 6 T 2459/01)

AG Miesbach (Aktenzeichen 4 UR II 24/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 6. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei versetzt aneinander gebauten Häusern besteht.

Im Aufteilungsplan sind die an der Westseite des Hauses der Antragsgegner gelegenen Fenster im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß mit einer Breite von 100 cm eingezeichnet. Die tatsächliche Breite der Fenster beträgt 195 cm; diese Bauausführung stammt noch aus der Zeit vor der Begründung von Wohnungseigentum. Die Grenze zwischen der Sondernutzungsfläche der Antragstellerin und der Antragsgegner verläuft an der Westseite des Hauses der Antragsgegner in gedachter Verlängerungslinie von dem Punkt aus, an dem nach dem Aufteilungsplan der nördliche Fensterrahmen endet. Dieser Punkt liegt nach dem Aufteilungsplan 170 cm von der südlichen Außenmauer des Hauses der Antragstellerin entfernt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Fenster wie im Aufteilungsplan vorgesehen zurückzubauen oder an deren Rückbau zusammen mit der Antragstellerin mitzuwirken. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.4.2001 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 6.11.2001 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ein Anspruch auf Rückbau der Fenster unter dem Gesichtspunkt der Herstellung eines ordnungsmäßigen, dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes bestehe nicht, weil die Angaben im Aufteilungsplan über die Lage und die Größe der Fenster keine verbindliche Regelung für die Bauausführung beinhalteten. Auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG sei nicht gegeben, weil sich aus dem jetzigen Bauzustand kein Nachteil für die Antragstellerin ergebe. Die Möglichkeit, von den beiden Fenstern der Antragsgegner auf die Sondernutzungsfläche der Antragstellerin zu schauen, sei auch dann gegeben, wenn die Fenster auf 1 Meter Breite zurückgebaut würden. Im Erdgeschoß sei überdies eine Einsichtsmöglichkeit schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerin in ihrem Garten eine Sichtblende errichtet habe. Auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes sei ein Nachteil für die Antragstellerin aufgrund des jetzigen Zustandes nicht vorhanden. Im Falle eines Feuers könne dieses sowohl durch ein 1,95 m breites, also auch durch ein 1,0 m breites Fenster auf das Sondereigentum der Antragstellerin überspringen. Demgegenüber sei zugunsten der Antragsgegner zu berücksichtigen, daß bei einem Umbau Kosten in Höhe von ca. 10.000 DM anfallen würden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG besteht nicht, weil eine bauliche Veränderung die Umgestaltung eines vorhandenen, dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands voraussetzt. Hier wurden aber die Fenster in ihrem jetzigen Zustand bereits vor Begründung von Hohnungseigentum gebaut.

b) Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG, unabhängig von den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 WEG, ist gleichfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß das Eigentum der Antragstellerin durch eine von den Antragsgegnern ausgehende Störung beeinträchtigt wird. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Antragstellerin zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn die Antragsgegner sich beim Gebrauch ihres Eigentums innerhalb der Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG halten (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 587 f.). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gekommen, daß die Möglichkeit, in den Sondernutzungsbereich der Antragstellerin einzusehen, nicht geringer wird, wenn die Fenster auf eine Breite von 100 cm zurückgebaut werden. Ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG kann im übrigen nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß eine bestimmte bauliche Gestaltung dem Aufteilungsplan widerspricht (vgl. BGH NJW 2001, 1212 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 587 f.). In diesem Zusammenhang kann deshalb offen bleiben, ob der Aufteilungsplan hinsichtlich der Breite der Fenster überhaupt eine verbindliche Regelung enthält.

Die Antragstellerin hält aufgrund der jetzigen baulichen Gestaltung einen Nachteil deshalb für gegeben, weil es sich ihrer Auffas...

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