Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedssache. Bestellung eines Schiedsrichters
Leitsatz (amtlich)
Haben die Parteien vor dem 1.1.1998 ein Schiedsrichterbestellungs- und Ersatzbestellungsverfahren vereinbart und können die Schiedsrichter in einem nach dem 1.1.1998 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahren nicht entsprechend dieser Vereinbarung bestellt werden, so hat das Scheitern der Schiedsrichterbestellung grundsätzlich nicht mehr die Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung zur Folge.
Die Parteien haben nunmehr nach der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts nach § 1035 Abs. 4 ZPO n. P. die Möglichkeit, bei dem staatlichen Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen, sofern sie nicht die Ersatzzuständigkeit der staatlichen Gerichte abbedungen haben.
Normenkette
ZPO § 1035 Abs. 4 n. F
Tenor
I. Rechtsanwalt R wird als weiterer Schiedsrichter (Obmann) zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien bestellt.
II. Die Antragsgegner tragen die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt, für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner den noch fehlenden dritten Schiedsrichter (Obmann) zu bestellen.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie schlossen sich mit Vertrag vom 5.5.1994 zur gemeinsamen Berufsausübung in einer überörtlichen Sozietät zusammen.
In § 18 des Vertrages und in Ziffer 1 der als gesonderte Urkunde diesem Vertrag als Anlage beigefügten Schiedsvereinbarung vom 5.5.1994 vereinbarten sie, daß alle Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Partnern und/oder einem oder mehreren Partnern einerseits und der Partnerschaft andererseits entstehen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden.
Hinsichtlich der Bestellung des Schiedsgerichts trafen die Parteien in Ziffer 2 der Schiedsvereinbarung folgende Regelung:
2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den Streitparteien zu benennenden Rechtsanwalt ihres Vertrauens als Schiedsrichter. Stehen auf Seiten einer Streitpartei mehrere Partner, werden diese gemeinsam durch einen Schiedsrichter vertreten. Besteht das Schiedsgericht aus einer geraden Zahl von Schiedsrichtern, so werden die benannten Schiedsrichter gemeinsam einen weiteren Rechtsanwalt als Schiedsrichter benennen. Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters der anderen Partei durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen und die andere Partei gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung des Schreibens ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
Wenn die andere Partei der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht nachkommt oder wenn, falls erforderlich, die benannten Schiedsrichter bei gerader Zahl sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Benennung auf die Person eines weiteren Schiedsrichters einigen, werden die fehlenden Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München bestellt.
Nachdem die Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber Kündigungserklärungen und Ausschließungserklärungen abgegeben und sie die entsprechenden Erklärungen auch bereits in der Weise vollzogen hatten, daß die überörtliche Sozietät Dritten gegenüber nur mehr mit den Antragsgegnern auftritt und außergerichtliche Bemühungen um Beilegung der Streitigkeit keinen Erfolg hatten, entschloß sich der Antragsteller 1999, das Schiedsgericht anzurufen.
Da sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht auf einen weiteren Schiedsrichter (Obmann) zu einigen vermochten und die Präsidentin des Oberlandesgerichts München mit Schreiben vom 14.12.1999 und 9.2.2000 die Bitte des Antragstellers, einen weiteren Schiedsrichter zu bestellen, ablehnte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.12.1999 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht den fehlenden dritten Schiedsrichter zu bestellen.
Auf die Bitte des Senats um Benennung eines geeigneten Kammermitglieds seines Bezirks hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg Rechtsanwalt R als weiteren Schiedsrichter (Obmann) vorgeschlagen. Rechtsanwalt R hat sich zur Übernahme des Schiedsrichteramtes bereit erklärt. Die Parteien wurden hiervon verständigt. Einwendungen haben sie innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 ZPO i.V.m. § 6a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Da das schiedsrichterliche Verfahren erst nach dem 1.1.1998 eingeleitet wurde, findet bei Hindernissen, die der Durchführung eines von den Parteien vereinbarten Bestellungsverfahrens entgegen stehen, § 1035 Abs. 4 ZPO n.F. Anwendung.
Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO liegen v...