Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so ist für die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgebend.
2. Zur Frage, welche rechtliche Bedeutung der Klausel eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zukommt, daß der Testamentsvollstrecker „den Nachlaß nach den Anordnungen im (öffentlichen) Testament vom … zu verwalten” hat.
Normenkette
BGB §§ 2205, 2211, 2368; GBO § 35
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 18.02.1998; Aktenzeichen 6 T 715/97) |
AG Starnberg (Beschluss vom 15.01.1997) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 werden die Nummern III und IV des Beschlusses des Landgerichts München II vom 18. Februar 1998 insgesamt und die Nummer I des Beschlusses insoweit aufgehoben, als der Vollzug der Eintragungsanträge von der Zustimmung des Beteiligten zu 1 abhängig gemacht ist.
II. Im selben Umfang wie Nummer I des landgerichtlichen Beschlusses wird auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 die Nummer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Starnberg vom 15. Januar 1997 aufgehoben.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 160.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 9.3.1981 geborene Beteiligte zu 1 ist seit dem 20.8.1991 als Eigentümer eines Grundstücks in K. aufgrund öffentlichen Testaments vom 15.6.1990 im Grundbuch eingetragen. Nach den Vermerken in der zweiten Abteilung ist sein Vater, der Beteiligte zu 2, als Nacherbe eingesetzt; außerdem ist Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung bis zum 9.3.2009 angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat laut Eintragung den Nachlaß „nach den Anordnungen im Testament vom 15.6.1990” zu verwalten.
Zum Testamentsvollstrecker war der Beteiligte zu 3 bestimmt; nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 3.4.1992 hatte er den Nachlaß „nach den Anordnungen im Testament vom 15.6.1990” zu verwalten.
Das in Bezug genommene Testament der Voreigentümerin enthält u.a. zur Testamentsvollstreckung folgende Regelungen:
Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auf meinen gesamten Nachlaß, …
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß in dem eben beschriebenen Umfang in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Auch alle Verfügungsrechte stehen ausschließlich dem Testamentsvollstrecker zu. Die Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses … (= Grundstück, um dessen Auflassung es hier geht) soll der Testamentsvollstrecker meinem früheren Schwiegersohn (= Beteiligter zu 2) gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts überlassen. Dagegen soll für die Häuser … der Testamentsvollstrecker auch für die Instandhaltung und Instandsetzung sorgen. Er soll darüber hinaus in einem Abstand von ca. 2 Jahren alle Häuser durch einen Fachmann auf ihren baulichen Zustand durchsehen lassen.
Aus den Erträgen des Vermögens sollen nach Abzug aller anfallenden Steuern die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung anzulegenden Rücklagen für die Erhaltung des Grundbesitzes gebildet werden. Die nach Bildung dieser Rücklagen und Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Nettoerträgnisse soll der Testamentsvollstrecker für die Ausbildung meines Enkels Alexander verwenden.
Zur notarieller Urkunde vom 6.12.1996 verkaufte der Beteiligte zu 3 das vom Beteiligten zu 1 geerbte Grundstück in K. an die Beteiligte zu 5; er bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferin.
Das Grundbuchamt beanstandete den Eintragungsantrag mit inzwischen erledigter Zwischenverfügung vom 23.12.1996. Zu notarieller Urkunde vom selben Tag bewilligte der Beteiligte zu 3 als Testamentsvollstrecker die Eintragung einer Grundschuld über 1.650.000 DM an dem Grundstück des Beteiligten zu 1 für die Beteiligte zu 6 und beantragte deren Eintragung in das Grundbuch. Mit Beschluß (Zwischenverfügung) vom 15.1.1997 machte das Grundbuchamt – soweit noch von Interesse – den Vollzug der Anträge von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Beteiligten zu 1 und von der Zustimmung des Beteiligten zu 2 als Nacherben zu Kaufvertrag und Grundschuldbestellung abhängig. Es führte aus, daß der Beteiligte zu 3 nach den im Testamentsvollstreckerzeugnis in Bezug genommenen Anordnungen im Testament vom 15.6.1990 nicht befugt gewesen sei, allein über das Grundstück zu verfügen; die Erblasserin habe ihm insoweit vielmehr die Verfügungsbefugnis entzogen.
Die Beteiligten zu 3, 5 und 6 haben gegen die Zwischenverfügung vom 15.1.1997 Erinnerung/Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt (Rechtspfleger und Richter) nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluß vom 23.4.1997 entließ das Nachlaßgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 3 aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker; dieser legte gegen den Entlassungsbeschluß sofortige Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ernannte das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 4 zum neuen Testamentsvolls...