Leitsatz (amtlich)
Kommt ein Verpflichteter einer gerichtlichen Anordnung (hier: zur Rechnungslegung als Betreuer) erst im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen das wegen Nichtbefolgung festgesetzte Zwangsgeld nach, ist dies als neue Tatsache zu werten, die das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel nicht zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung veranlassen kann. Es ist Sache des anordnenden Gerichts, seine Verfügung aufzuheben, wenn es die Anordnung als nunmehr hinreichend erfüllt ansieht.
Normenkette
FGG § 33
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 13.09.2004; Aktenzeichen 2 T 2662/04) |
AG Miesbach (Aktenzeichen XVII 118/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II v. 13.9.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für den Betroffenen war seit 23.2.1995 der ehemalige Betreuer (im Folgenden: Betreuer), ein Rechtsanwalt, bestellt, zunächst für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung" und "Zuführung zur ärztlichen Behandlung", ab 1.2.2000 auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Das AG entließ ihn am 22.4.2003 und bestellte einen neuen Berufsbetreuer. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des BayObLG v. 16.10.2003 (BayObLG, Beschl. v. 16.10.2003 - 3Z BR 192/03, BayObLGReport 2004, 112 = FamRZ 2004, 977) letztinstanzlich bestätigt. Der Senat hat darin die Würdigung des LG, dass der Betreuer sich u.a. wegen fehlender Rechnungslegung als ungeeignet für die weitere Führung der Betreuung erwiesen habe, nicht beanstandet.
Der Betreuer hat auch in der Folgezeit keine ordnungsgemäße Rechnung über seine Vermögensverwaltung für den Zeitraum v. 1.2.2000 bis 23.4.2003 gelegt, obwohl ihn das VormG am 4.6.2002, 25.9.2002, 5.12.2002 und 9.5.2003 hierzu für den jeweils offenen Zeitraum schriftlich aufgefordert hatte.
Am 26.2.2004 erging eine erneute gerichtliche Aufforderung zur Rechnungslegung mit Fristsetzung zum 31.3.2004 unter Androhung eines Zwangsgeldes von 5000 Euro. Die vom Betreuer "wegen derzeitiger Arbeitsüberlastung" erbetene Fristverlängerung um einen Monat wurde mit Beschluss v. 6.4.2004 abgelehnt. Zugleich setzte das VormG ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro fest.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG mit Beschluss v. 13.9.2004 zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde strebt der Betreuer nach wie vor die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung an.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Betreuer habe nachhaltig gegen seine gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung verstoßen. Im vorliegenden Fall bestehe besonderer Anlass, den Betreuer hierzu anzuhalten, weil nach den Feststellungen seines Nachfolgers im Betreueramt der Verbleib von mehr als 81.000 Euro derzeit nicht nachvollzogen werden könne. Die Rechnungslegung sei auch grundsätzlich möglich, der Betreuer berufe sich lediglich auf andauernde Arbeitsüberlastung, die ihn aber nicht entschuldigen könne.
Das Zwangsgeld sei nach Androhung festgesetzt worden und in seiner Höhe auch nicht unverhältnismäßig angesichts des langen Zeitraumes der erheblichen und hartnäckigen Pflichtverletzung durch den Betreuer sowie der Höhe des betroffenen Vermögens.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Der Senat hat in seinem dem Betreuer bekannten Beschluss v. 16.10.2003 eingehend auf die Rechtsgrundlagen der Rechnungslegungspflicht und ihre Bedeutung für die Wahrung der Interessen des Betroffenen hingewiesen.
Gleichwohl ist der Betreuer seiner gesetzlichen Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen. Es konnte daher nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 1837 Abs. 3 S. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB; § 33 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 FGG), und zwar durch den für die Überwachung der Betreuer zuständigen Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2a, § 14, § 4 Abs. 1 RPflG).
b) Das LG hat auch bei der Höhe des Zwangsgeldes die Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt (BayObLG v. 12.1.1996 - 1Z BR 205/95, 1Z BR 206/95, FamRZ 1996, 878; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 20a). Angesichts des nachhaltigen Pflichtenverstoßes des Betreuers, der fünf Aufforderungen des VormG vor und nach seiner Entlassung unbeachtet ließ, und im Hinblick auf die erheblichen Vermögenswerte, für die der Betreuer während seiner Amtszeit verantwortlich war, ist der festgesetzte Betrag nicht zu beanstanden. Die Vormundschaftsgerichte sind bei ihrer verantwortungsvollen Aufgabe der Überwachung der Betreuer insb. bezüglich der Vermögensbelange der Betroffenen darauf angewiesen, dass Betreuer zeitnah und vollständig ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nachkommen. Neben der Entlassung ist das Zwangsgeld das einzige Druckmittel, mit dem das Gericht den Betreuer hierzu nachdrücklich anhalten kann. Hierbei ist es durchaus vertretbar, zumindest einem Berufsbetreuer, der über einen Zeitraum von fast zwei Jahren hinweg eine derartige Zahl von gerichtlichen Au...