Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeld
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 T 111/96) |
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen UR II 27/95) |
Tenor
I. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Februar 1998 gewährt.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Februar 1998 aufgehoben.
III. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.104 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin war früher Verwalterin der Wohnanlage. Sie macht aufgrund der dem Verwalter in der Gemeinschaftsordnung erteilten Ermächtigung in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gegen die Antragsgegnerin für die Jahre 1992 und 1993 geltend, zuletzt in Höhe von 5.103,74 DM nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat den Antrag am 3.4.1996 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin am 11.10.1996 zurückgewiesen. Der Senat hat diese Entscheidung durch Beschluß vom 10.1.1997 (ZMR 1997, 199) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die sofortige Beschwerde am 13.2.1998 erneut zurückgewiesen. Der Beschluß wurde der Antragstellerin am 2.3.1998 zugestellt. Am 6.11.1998 hat die Antragstellerin die Gerichtsakten eingesehen und am 16.11.1998 sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, am 16.3.1998 habe ihr Verfahrensbevollmächtigter eine sofortige Beschwerde gefertigt, unterschrieben und seinem Büropersonal, das sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, zur Einreichung beim Gericht noch am selben Tag übergeben. Zur Glaubhaftmachung wurde auf eine Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten unter Berufung auf seine Standespflichten und eine vorgelegte eidesstattliche Versicherung einer Büroangestellten des Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung an das Landgericht.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 16.3.1998 befindet sich nicht bei den Gerichtsakten. Durch das erst am 16.11.1998 eingegangene Rechtsmittel ist die Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung durch Zustellung (§ 43 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 16 Abs. 2 FGG) nicht gewahrt. Der Antragstellerin ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung nicht durch ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müßte (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG) herbeigeführt wurde, sondern allenfalls durch ein Verschulden dessen Büropersonals. Eine Fristversäumung, die in dem Verschulden von Hilfspersonen des Verfahrensbevollmächtigten ihren Grund hat, ist als unverschuldet anzusehen (BayObLG NJW-RR 1990, 1432 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn die sofortige Beschwerde vom 16.3.1998 durch ein Verschulden des Gerichtspersonals nicht zu den Verfahrensakten gelangt sein sollte.
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die vom Gericht durchgeführte Befragung der Wohnungseigentümer habe ergeben, daß eine Mehrheit nach Kopfteilen gegen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Antragstellerin sei. Vier Wohnungseigentümer hätten sich für eine Fortsetzung ausgesprochen und vier weitere Wohnungseigentümer hätten sich der Stimme enthalten oder keine Erklärung abgegeben. Die Alleingesellschafterin und der Geschäftsführer der Antragstellerin hätten nach Miteigentumsanteilen die Stimmenmehrheit. Daher sei für das Stimmrecht entgegen der Regelung in der Gemeinschaftsordnung auf Kopfteile abzustellen.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen sei ein Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung. Einen solchen habe die Antragstellerin bisher nicht vorgelegt und könne ihn offenbar auch nicht vorlegen. Auch habe sie keine Angaben darüber machen können, ob die Abrechnungen für die Jahre 1992 und 1993 gemäß § 15 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung stillschweigend anerkannt worden seien. Demgemäß könne der geltendgemachte Betrag zahlenmäßig nicht nachvollzogen werden.
3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 10.1.1997 (ZMR 1997, 199) ausgeführt, ein Verwalter, der Wohngeldansprüche in Verfahrensstandschaft geltend mache, könne das Verfahren auch nach seiner Abberufung als Verwal...