Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eigentümerbeschluss über nächtliches Verbot von Baden und Duschen
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 04.12.1990; Aktenzeichen 14 T 7361/90) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 18.07.1990; Aktenzeichen 1 UR II 64/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Eigentümerversammlung beschloß am 20.3.1990 als Ergänzung der Hausordnung:
… Ebenso ist das Baden und Duschen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht gestattet.
Die Antragstellerin hat am 4.4.1990 beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Am 2.5.1990 hat sie ferner beantragt,
festzustellen, daß die Antragstellerin und die in der Eigentumswohnung … lebenden Personen auch dann berechtigt sind, sich in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr zu duschen oder zu baden, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn aus folgenden Gründen geduscht oder gebadet wird:
- Reinigungsbedürfnis wegen gesundheitlicher Erfordernisse,
- Reinigungsbedürfnis wegen später Heimkehr von der Arbeit,
- Reinigungsbedürfnis wegen später Heimkehr von Besuchen, Veranstaltungen und ähnlichen Ereignissen,
- Reinigungsbedürfnis nach der Toilettenbenutzung.
Eine etwaige anderslautende Regelung in der Hausordnung ändert daran nichts.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.7.1990 den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses abgewiesen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4.12.1990 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsantrag stattgegeben worden ist und hat diesen als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beschluß des Amtsgerichts sei nur insoweit angefochten worden, als dem Feststellungsantrag stattgegeben worden sei. Die Abweisung des Antrags, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, sei deshalb in Rechtskraft erwachsen. Das Amtsgericht habe dadurch, daß es dem Feststellungsantrag stattgegeben habe, den Eigentümerbeschluß abgeändert. Im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sei der Richter grundsätzlich nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder zur Abweisung des Antrags, nicht aber zur Abänderung eines Beschlusses berechtigt. Letzteres komme nur in Ausnahme fällen aufgrund der Vorschrift des § 242 BGB in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Abzuwägen sei das Grundrecht der Antragstellerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das nach derselben Vorschrift geschützte Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nachtruhe. Die hier getroffene Regelung über das Baden und Duschen zur Nachtzeit beeinträchtige die Antragstellerin nicht unangemessen. Abgesehen davon seien die vom Amtsgericht zugelassenen Ausnahmen von dem Bade- und Duschverbot zu unbestimmt und würden nur zu weiteren Streitigkeiten führen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Da gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen. Zu entscheiden ist demgemäß nur noch über den Feststellungsantrag.
b) Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage hat, ob der bestandskräftige Eigentümerbeschluß gleichwohl ein Baden oder Duschen in den von ihm genannten Ausnahmefällen zuläßt.
Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. Der Eigentümerbeschluß ist weder auslegungs- noch ergänzungsbedürftig. Für eine Auslegung ist nur dann Raum, wenn der Wortlaut nicht absolut eindeutig ist (BayObLGZ 1981, 30/34 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Wortlaut enthält keinerlei Anhaltspunkte für die vom Antragsteller gewünschten Ausnahmen. Auch die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens der Wohnungseigentümer gebieten solche Ausnahmen nicht (vgl. § 14 Nr. 1 WEG). Ein Anspruch auf Ergänzung der in dem Eigentümerbeschluß getroffenen Regelung besteht ebenfalls nicht, weil ein Festhalten an ihr nicht grob unbillig ist und damit auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (BayObLGZ 1984, 50/53; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 43 Rn. 12). Dies ist hier schon deshalb nicht, der Fall, weil durch den Eigentümerbeschluß nur ...