Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstrecker: Verweigerung einer Vermächtniserfüllung als Entlassungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Entlassung eines Testamentsvollstreckers, der entgegen dem Wunsch des Erben die vollständige Erfüllung eines Vermächtnisses verweigert.
Normenkette
BGB § 2227
Verfahrensgang
LG Traunstein (Zwischenurteil vom 20.03.2000; Aktenzeichen 4 T 178/99) |
AG Traunstein (Zwischenurteil vom 20.11.1998; Aktenzeichen 7 VI 349/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 20. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen seine Entlassung als Testamentsvollstrecker, die das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 20.11.1998 auf Antrag der Beteiligten zu 1, der testamentarisch eingesetzten Erbin der Erblasserin, angeordnet hat. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.5.1999 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 7.12.1999 (Az. 1Z BR 105/99) aufgehoben und die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Beteiligten zu 2 am 14.1.2000 persönlich angehört und mit Beschluß vom 20.3.2000 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 20.11.1998 erneut zurückgewiesen. Gegen diesen am 6.4.2000 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2 am 17.4.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Im übrigen wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom 7.12.1999 Bezug genommen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27, §29 Abs. 2, § 81; §29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG); sie ist aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Die mündliche Anhörung des Beteiligten zu 2 habe ergeben, daß er weiterhin das Vermächtnis der Erblasserin zugunsten des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) nicht in vollem Umfang, nämlich auch bezüglich eines über DM 20.000,– hinausgehenden Betrages, erfüllen wolle. Er halte entgegen seinen Ankündigungen in der Beschwerdeschrift an seiner irrigen Rechtauffassung fest, daß der nach Erfüllung aller Vermächtnisse und der Auskehrung eines Betrages von DM 20.000,– an das BRK verbleibende Betrag der Beteiligten zu 1 als Erbin zustünde. Weder abzurechnende Verfahrenskosten, die der Beteiligte zu 2 beziffern und in die Endabrechung einstellen könne, noch Haftungsansprüche, die dem Beteiligten zu 2 persönlich beträfen, rechtfertigten eine weitere Verzögerung des Abschlusses der Testamentsvollstreckung. Auch wenn nur mehr der Vermächtnisanspruch des BRK ausstehe, sei wegen der beharrlichen Weigerung des Beteiligten zu 2 ein Ende der fast vier Jahre andauernden Testamentsvollstreckung nicht abzusehen und ein weiteres Abwarten den übrigen Beteiligten nicht zuzumuten.
2. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 550 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß für die von der Beteiligten zu 1 als antragsberechtigter Erbin (BayObLG FamRZ 1998, 325/326) beantragte Entlassung des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker ein wichtiger Grund i. S. des § 2227 Abs. 1 BGB gegeben ist und überwiegende Gründe für das Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt nicht bejaht werden können.
a) Ein wichtiger Grund i. S. des § 2227 Abs. 1 BGB liegt nicht nur bei den im Gesetz besonders genannten Beispielsfällen der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vor. Er ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker – sei es durch die bei ihm bestehenen Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten – begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, daß sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sein oder daß sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlaß Beteiligten ergeben würde. Maßgebend ist, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs „wichtiger Grund” erfüllen (vgl. BayObLGZ 1997, 1/12 m.w.N.).
b) Gegenstand der Testamentsvollstreckung ist hier die Abwicklung des Nachlasses entsprechend den Vorgaben der Erblasserin. Denn die Erblasserin hat in ihrem Testament die einzelnen Gegenstände ihres Vermögens bis ins einzelne bestimmten Personen zugewiesen und die Abwicklung des Nachlasses genau geregelt. Dies entspricht dem gesetzlichen Regelfall der Abwicklungsvollstreckung (Palandt/Edenhof er BGB 59. Aufl. § 2203 Rn. 1). Das bedeutet, daß es Aufgabe des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker war, die Anordnungen der Erblasserin zur Nachlaßabwicklung auszuführen (§ 2203 ...