Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn man davon ausgeht, dass in der Person des Testamentsvollstreckers ein wichtiger Grund i.S. des § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, können überwiegende Gründe für das Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen. Dabei sind die Interressen der Beteiligten und der mutmaßliche Wille des Erblassers sachgerecht abzuwägen.
Normenkette
BGB § 2227 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 04.05.1999; Aktenzeichen 4 T 178/99) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 7 VI 349/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 4. Mai 1999 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin verstarb im Alter von 95 Jahren; sie hinterließ Sach- und Geldvermögen von insgesamt DM 370.000,–. In einem notariellen Testament vom 5.6.1986 setzte sie die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ein und traf im übrigen Vermächtnisanordnungen. Im notariellen Testament vom 7.7.1989 änderte sie die Vermächtnisse und verfügte unter anderem:
2)
Der im Testament von mir eingesetzten Alleinerbin, meiner Nichte … (= Beteiligte zu 1), soll nach Abzug aller Geldvermächtnisse ein Geldbetrag von mindestens 10.000,– DM – zehntausend Deutsche Mark – verbleiben.
Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Geldvermächtnisse entsprechend zu kürzen.
3)
Soweit nach Auszahlung der genannten Beträge einschließlich des für die Erbin bestimmten Betrages von mindestens 10.000,– DM noch ein Betrag verbleibt, soll diesen das Bayerische Rote Kreuz … erhalten.
4)
Soweit in diesem Testament nichts abweichendes bestimmt ist, soll es bei den Anordnungen in dem Testament vom 5. Juni 1986 verbleiben, dies gilt insbesondere auch für alle übrigen in dem Testament noch enthaltenen Vermächtnisanordnungen.
Im Testament vom 5.6.1986 hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers dem Nachlaßgericht überlassen.
Mit Beschluß vom 4.4.1996 hat das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 2, einen ehemaligen Rechtspfleger, zum Testamentsvollstrecker ernannt; dieser hat das Amt angenommen. Er händigte der Beteiligten zu 1 DM 10.000,– aus, bezahlte an das Bayerische Rote Kreuz (BRK) DM 20.000,– und erfüllte im übrigen sämtliche Geldvermächtnisse sowie – soweit ausführbar – die Sachvermächtnisse. Er vertrat die Ansicht, es sei nicht Absicht der Erblasserin gewesen, dem BRK mehr als DM 20.000,– zukommen zu lassen und nahm Verhandlungen darüber auf, mit welchem weiteren Betrag es sich abgefunden ansehe. Ein Vergleichsangebot über DM 5.500,– als Restzahlung lehnte das BRK ab. Vielmehr erhob es Stufenklage gegen den Beteiligten zu 2 auf Auskunft und Bezahlung des ihm zugedachten restlichen Vermächtnisses. Mit Teilurteil vom 25.9.1997 wurde der Beteiligte zu 2 verurteilt, Auskunft über alle Vermögensdispositionen zu erteilen, die erforderlich sind, um den dem BRK zustehenden Rest des Nachlasses errechnen zu können. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Beteiligte zu 2 am 15.4.1998 zurückgenommen.
Am 27.4.1998 hat die Beteiligte zu 1 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beantragt, den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Sie hat geltend gemacht, daß der Beteiligte zu 2 dem BRK das restliche Nachlaßvermögen gegen den Willen der Erblasserin vorenthalte und unnötige Prozeßkosten verursache.
Mit Beschluß vom 20.11.1998 hat das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker entlassen. Zur Begrünung hat es ausgeführt, daß der Beteiligte zu 2 darauf beharre, dem BRK nicht mehr als DM 20.000,– zuzugestehen, um der Beteiligten zu 1 einen höheren Betrag zukommen zu lassen. Der Beschluß wurde dem Beteiligten zu 2 am 24.11.1998 zugestellt.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 mit am 1.12.1998 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Darin hat er ausgeführt: Er habe zwar ursprünglich dem BRK nicht mehr als DM 20.000,– zugestehen wollen, von dieser Meinung habe er aber inzwischen Abstand genommen. Dem BRK habe er am 6.2.1998 eine weitere Zahlung in Höhe des Restes von DM 12.000,– angeboten, was zurückgewiesen worden sei.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 4.5.1999, zugestellt am 19.5.1999, zurückgewiesen. Mit am 1.6.1999 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Beteiligte zu 2 gegen diese Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 27, § 29 Abs. 2, § 81 FGG; vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 716 m.w.N.) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 20 Abs. 1 FGG).
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowi...