Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherung für nicht eingezahlten Teil der Stammeinlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird die Sicherung des nicht eingezahlten Teils der Stammeinlage bei einer Einmann-GmbH dadurch bewirkt, dass für die Einzahlung gebürgt wird, so muss der Bürge nach § 232 Abs. 2 BGB tauglich sein.
2. Da die Sicherung vor der Anmeldung zu bestellen und dies bei der Anmeldung zu versichern ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Registergerichts auch auf die Tauglichkeit der Sicherung.
3. Leistet die Bürgschaft eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, so ist die Haftung unbeschränkt.
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 11 HKT 3477/88) |
LG München I (Aktenzeichen BReg. 2 Z 54/88) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügung des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 22. Februar 1988 über die Festsetzung des Geschäftswertes wird aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Erstbeschwerdeverfahren wird, soweit dem Rechtsmittel stattgegeben worden ist, auf 5.000 DM, und soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, auf 10.000 DM festgesetzt.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Zu notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 7.12.1987 errichtete die durch die Beteiligten zu 2) und 3) vertretene Firma L… GmbH eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung S… Verwaltung GmbH. Auf das Stammkapital von 50.000 DM übernahm die Gründungsgesellschafterin eine Stammeinlage in gleicher Höhe. Nach der Nummer II des Gründungsvertrages sind 25.000 DM sofort zu leisten; der Rest wird auf Anforderung der Gesellschaft fällig. Durch schriftliche Bürgschaftserklärung vom 7.12.1987 übernahm die Firma L… Beteiligungsverwaltung GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gründungsgesellschafterin, die selbstschuldnerische Bürgschaft in der Gesamthöhe von 25.000 DM für die Verpflichtung, den noch nicht geleisteten Betrag des Stammkapitals einzuzahlen.
Die beteiligten Geschäftsführer meldeten am 7./10.12.1987 die Gesellschaft zur Eintragung an. Sie versicherten, daß die Gründungsgesellschafterin auf die Stammeinlage 25.000 DM bar eingezahlt und für die noch nicht fällige Einzahlung in Höhe von weiteren 25.000 DM Sicherheit durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft der Firma L… Beteiligungsverwaltung GmbH geleistet hat.
2. Diese Anmeldung beanstandete der Registerrichter mit Zwischenverfügung vom 16.12.1987 u.a. deshalb, weil sicherzustellen sei, daß die Bürgschaft durch eine 100%ige Tochtergesellschaft der Alleingesellschafterin werthaltig sei und die Rechte aus ihr während ihrer Laufzeit nicht gefährdet werden könnten.
Hiergegen legte der Notar Beschwerde ein. Das Gesetz stelle an die Qualität der Bürgschaft und an die Person des Bürgen keine Anforderungen. Hierin sei kein Versehen des Gesetzgebers zu sehen, das durch Richterrecht ergänzt werden müsse. Der Gesetzgeber habe somit entschieden, daß an die Person und die Qualität des Bürgen, der bei der Einmanngründung an die Stelle des zweiten oder weiterer Gesellschafter trete, ebensowenig Anforderungen gestellt werden dürften wie an die Person und die Qualität der Gesellschafter. Der Registerrichter half der Beschwerde nicht ab.
3. Das Landgericht hob mit Beschluß vom 22.2.1988 die Zwischenverfügung insoweit auf, als Sicherstellung dahin verlangt worden ist, daß die Rechte aus der Bürgschaft während ihrer Laufzeit nicht gefährdet werden können. Im übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Amtsgericht habe zu Recht verlangt, daß die Werthaltigkeit der Bürgschaft ersichtlich gemacht werde. Die bürgende Gesellschaft sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gründungsgesellschafterin. Hieraus ergebe es sich, daß zwar formal, nicht aber wirtschaftlich eine Selbständigkeit zwischen Schuldner und Bürgen gegeben sei. Der Bürge solle aber gerade als außenstehender Dritter mit eigenem Vermögen für die verbürgte Schuld haften. Das sei in der gegebenen Konstellation nur dann gewährleistet, wenn die wirtschaftliche Potenz des Bürgen sichergestellt werde und sich auch ergebe, daß die Bürgschaft nicht bloß ein interner Formalakt unter verflochtenen Gesellschaften sei. Zu Unrecht habe aber das Amtsgericht eine Sicherstellung dahin verlangt, daß die Rechte aus der Bürgschaft während ihrer Laufzeit nicht gefährdet werden könnten.
Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen setzte mit Verfügung vom 22.2.1988 den Beschwerdewert für jeden der beiden Beschwerdeteile auf je 3.000 DM fest.
4. Gegen den landgerichtlichen Beschluß wenden sich die Geschäftsführer mit der zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegten weiteren Beschwerde, soweit die Erstbeschwerde keinen Erfolg gehabt hat. Wenn das Gesetz keine Anforderungen an die Person und die Qualität eines Bürgen im Falle der Gründung einer mehrgliedrigen Gesellschaft stelle, so gelte dies auch...