Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eintragungsfähigkeit einer Gebrauchsregelung für Doppelstockgarage im Wohnungsgrundbuch
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 22.03.1994; Aktenzeichen 5 T 89/94) |
AG Regensburg (Entscheidung vom 18.01.1994) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 22. März 1994 und des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Regensburg vom 18. Januar 1994 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung der Eintragungsanträge an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Eine Wohnungsbaugesellschaft erstellte auf ihrem Grundstück eine Doppelstockgarage und begründete nach § 8 WEG Wohnungseigentum. Es wurde u.a. ein Miteigentumsanteil von 4/1000 gebildet, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Duplex-Stellplatz in der Tiefgarage, im Aufteilungsplan mit G 3/G 4 bezeichnet.
Mit Vertrag vom 15.1.1993 ließ die Eigentümerin den Beteiligten zu 2 in Gütergemeinschaft die Wohnung Nr. und einen ideellen Hälfteanteil am Duplex-Stellplatz G 3/G 4 auf. Außerdem wurde ihnen von der Verkäuferin gemäß einer entsprechenden Bestimmung in der Teilungserklärung das ausschließliche Nutzungsrecht an dem unteren Stellplatz zugewiesen. Mit Vertrag vom 18.3.1993 ließ die Eigentümerin den Beteiligten zu 1 zum Miteigentum je zur Hälfte die Wohnung Nr. 2 und einen ideellen Hälfteanteil an dem Duplex-Stellplatz G 3/G 4 auf; ihnen wurde das ausschließliche Nutzungsrecht an dem oberen Stellplatz zugewiesen. Die Verkäuferin bewilligte, die Nutzungsregelung als Inhalt des jeweiligen Sondereigentums an der Duplex-Garage G 3/G 4 in das Grundbuch einzutragen.
Die Beteiligten haben jeweils beantragt, die Auflassung der Miteigentumsanteile an der Duplex-Garage G 3/G 4, die Löschung der entsprechenden Auflassungsvormerkung, die Eintragung des Nutzungsrechts und näher bezeichnete Grundschulden im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Anträge mit Beschluß vom 18.1.1994 abgewiesen. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 22.3.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Grundbuchamts und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung der Eintragungsanträge an das Grundbuchamt.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei einer Doppelstockgarage sei, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahre 1974 (BayObLGZ 1974, 466) entschieden habe, der einzelne Stellplatz kein sonderrechtsfähiger Raum, sondern nur ein Teil einer dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Garage dienenden beweglichen Einrichtung. Er könne daher dem einzelnen Wohnungseigentümer nur zur Sondernutzung gemäß § 15 Abs. 1 WEG zugewiesen werden, wenn die Garage gemeinschaftliches Eigentum bleibe; stehe die Garage im Teileigentum mehrerer, könne eine solche Regelung nur nach § 1010 BGB getroffen werden. Im vorliegenden Fall scheide eine Regelung nach § 15 Abs. 1 WEG aus, weil die Garage im Teileigentum stehe. Die Gegenmeinung sei nicht praktikabel; nach ihr müßten Streitigkeiten zwischen den Beteiligten einer Duplex-Garage im Verfahren nach § 43 WEG – und damit unter Beteiligung aller Wohnungs- und Teileigentümer – entschieden werden, obwohl diese an der internen Auseinandersetzung zwischen den Eigentümern der Duplex-Garage kaum interessiert sein dürften. Außerdem setze § 15 Abs. 1 WEG, nach dessen Inhalt „die Wohnungseigentümer” den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln könnten, begrifflich das Vorhandensein einer Außenwirkung zu anderen Wohnungs- oder Teileigentümern voraus. Bei der Zuweisung jeweils eines Stellplatzes einer Duplex-Garage würden aber nur die Beziehungen zwischen den Eigentümern des Stellplatzes untereinander geregelt.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das vom Landgericht und vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die vereinbarte Gebrauchsregelung im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG kann als Inhalt des jeweiligen Sondereigentums der Beteiligten im Grundbuch eingetragen werden.
Eine Benutzungsregelung für die beiden Stellplätze einer Doppelstockgarage kann wirksam außer nach § 1010 BGB auch gemäß § 15 Abs. 1 WEG getroffen werden, wenn das Teileigentum mehreren als Miteigentum nach Bruchteilen gehört (LG München I MittBayNot 1971, 242; LG München II MittBayNot 1988, 78; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 10. Aufl. Rn. 2836; Staudenmaier BWNotZ 1975, 170/172; Ertl DNotZ 1988, 4/11; a.A. LG Düsseldorf MittRhNotK 1987, 163; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 3 Rn. 36 und § 5 Rn. 17; Stumpp MittBayNot 1971, 10/12).
a) An Doppelstockgaragen als solchen kann Sondereigentum gebildet werden (BayObLGZ 1974, 466/470; Weitnauer § 5 Rn. 17). Offenbleiben kann, da hier nicht entscheidungserheblich, ob an je einem der beiden Stellplätze Sondereigentum begründet werden kann.
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