Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldvorauszahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Es genügt, daß der Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan auf den den Wohnungseigentümern vorgelegten Wirtschaftsplan Bezug nimmt. Nicht erforderlich ist es, in den Eigentümerbeschluß den Wirtschaftsplan, sei es auch nur mit den Gesamteinnahmen und -ausgaben aufzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Wirtschaftspläne vorgelegt wurden.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 19.07.1999; Aktenzeichen 14 T 1901/99)

AG Schwabach (Urteil vom 15.01.1999; Aktenzeichen 1 UR II 65/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.658 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Wohnungseigentümer faßten am 13.7.1998 zu Tagesordnungspunkt (TOP 3) mit der Überschrift „Wirtschaftsplan 1998. Hausgeldhöhe.” folgenden Beschluß: „Der vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 wird einstimmig beschlossen. Das Hausgeld wird an die neuen Sollbeträge ab 1.8.98 angepaßt.”

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 weist ein bisheriges Wohngeld der Antragsgegner von monatlich 1.000 DM aus und ab 1.8.1998 ein solches von 977 DM.

Die Antragsteller machen für die Monate März bis einschließlich Juli 1998 Wohngeldvorauszahlungen von jeweils 1.000 DM und für den Monat August 1998 eine Wohngeldvorauszahlung von 977 DM geltend.

Unter Berücksichtigung eines Guthabens der Antragsgegner von 1.318,86 DM haben die Antragsteller beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 4.658,14 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs am 15.1.1999 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 19.7.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zwar nenne der Eigentümerbeschluß vom 13.7.1998 zu TOP 3 keine konkreten Zahlen. Es sei aber eindeutig, daß sich der Beschluß auf den vorgelegten Wirtschaftsplan 1998 beziehe. Diesem seien die gesamten Ausgaben und Einnahmen und alle die Antragsgegner betreffenden Zahlungsverpflichtungen zu entnehmen. Aus ihm lasse sich auch die Zahlungsverpflichtung aller übrigen Wohnungseigentümer ohne weiteres errechnen. Grundlage für die Zahlungsverpflichtung sei der bestandskräftige Beschluß vom 13.7.1998. Auf Eigentümerbeschlüsse aus dem Jahr 1997 komme es nicht an.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen. Die Zahlungspflicht setzt jedoch einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus. Erst durch ihn wird die konkrete Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt (vgl. BayObLG WE 1997, 265/266; NJW-RR 1990, 1107; WE 1998, 396; ständige Rechtsprechung). Die Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen (vgl. § 28 Abs. 5 WEG) Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten, ergibt sich aus § 28 Abs. 2 WEG. Beim Wirtschaftsplan sind nicht nur die Aufstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben, sondern insbesondere auch die in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG verlangten Angaben, also der Verteilungsschlüssel und die einzelnen Beitragsleistungen, von Bedeutung. Erst durch einen Eigentümerbeschluß über die jeden einzelnen Wohnungseigentümer treffende Zahlungspflicht wird die Wohngeldschuld fällig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1360/1361; WE 1998, 396).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Eigentümerbeschluß vom 13.7.1998 zu TOP 3 als eine wirksame und ausreichende Grundlage für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner angesehen.

Der Eigentümerbeschluß nimmt auf den den Wohnungseigentümer vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 Bezug. Dies reicht aus. Es ist insbesondere nicht erforderlich, in den Eigentümerbeschluß den Inhalt des Wirtschaftsplans, sei es auch nur mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Es genügt, daß zweifelsfrei Klarheit darüber besteht, welcher Wirtschaftsplan Grundlage der Beschlußfassung ist. Dies ist hier der Fall. Ob dies auch für das Jahr 1997 gilt, kann dahinstehen, weil Gegenstand des Verfahrens nur Wohngeldvorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans für das Jahr 1998 sind. Die Antragsgegner behaupten zwar, für das Jahr 1997 seien verschiedene Wirtschaftspläne vorgelegt worden. Daß dies auch für das maßgebende Wirtschaftsjahr 19...

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