Normenkette

§ 28 Abs. 2, 5 WEG

 

Kommentar

1. Eigentümer hatten zum TOP "Wirtschaftsplan 1998; Hausgeldhöhe"folgenden Beschluss gefasst: "Der vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 wird einstimmig beschlossen. Das Hausgeld wird an neue Sollbeträge ab 1. 8. 1998 angepasst."

2. Dieser Beschluss nahm auf den vorgelegten Wirtschaftsplan für 1998 Bezug; dies reicht aus; es ist insbesondere nicht erforderlich, in den Eigentümerbeschluss den Inhalt des Wirtschaftsplans, sei es auch nur mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen; es genügt, dass zweifelsfrei Klarheit darüber besteht, welcher Wirtschaftsplan Grundlage der Beschlussfassung ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mehrere Wirtschaftspläne vorgelegt sein sollten (wie hier für das Wirtschaftsjahr 1998 nicht).

3. Aus einem Wirtschaftsplan-Genehmigungsbeschluss muss sich unmittelbar entnehmen lassen, welche Vorschüsse die einzelnen Eigentümer zu bezahlen haben; erforderlich ist also sowohl ein Beschluss über den Gesamtwirtschaftsplan als auch über die Einzelwirtschaftspläne. Eine ausreichende Beschlussfassung liegt damit (wie vorliegend) vor, auch wenn im Eigentümerbeschluss nicht ausdrücklich sowohl der Gesamtwirtschaftsplan als auch die Einzelwirtschaftspläne genehmigt wurden. Vorliegend ergaben sich aus dem Wirtschaftsplan eindeutig und zweifelsfrei die bisherigen und zukünftigen Wohngeldvorauszahlungen mit entsprechender monatlicher Fälligkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 4.658,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, 2Z BR 134/99)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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