Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Der Wert von Grundbesitz bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO. Nach dieser Vorschrift sind alle ausreichenden Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert – als dem gemeinen Wert i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO – möglichst nahe zu kommen. Bei bebauten Grundstücken kann der Wert des Bodenanteils (Bodenwert) und der Wert der Gebäude gesondert ermittelt werden. Als Anhaltspunkt für den Bodenwert kann der Richtwert nach § 193 Abs. 3 BauGB herangezogen werden.
Normenkette
KostO § 19 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 12.11.1992; Aktenzeichen 5 T 3681/92) |
AG Dillingen a.d. Donau (Beschluss vom 07.11.1991; Aktenzeichen VI 54/89) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 12. November 1992 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau vom 7. November 1991 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Februar 1992 zurückgewiesen werden.
Tatbestand
I.
1. Der Beteiligte zu 1) ist Alleinerbe der am 24.1.1989 verstorbenen E; der Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstrecker.
Am 10.2.1989 wurden in dem Nachlaßverfahren mehrere Verfügungen von Todes wegen eröffnet und die für die Erbscheinserteilung notwendige eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1) entgegengenommen. Der Erbschein wurde am 13.2.1989 erteilt, ein Testamentsvollstreckerzeugnis am 14.2.1989.
Mit vorläufiger Kostenrechnung vom 5.10.1989 stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 1) Gebühren in Höhe von insgesamt 54 307 DM in Rechnung, wobei er hinsichtlich der Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen von einem Geschäftswert von 18 576 000 DM, hinsichtlich des Erbscheins und der Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung je von einem Geschäftswert von 13 914 000 DM und hinsichtlich des Testamentsvollstreckerzeugnisses von einem Geschäftswert von 5 572 000 DM ausging.
2. Zur endgültigen Wertberechnung forderte der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 22.4.1991 auf, die Brandversicherungsurkunden bezüglich sämtlicher im Eigentum der Verstorbenen und der Privatbrauerei E KG stehender und gestandener Anwesen unter Angabe der einzelnen Baujahre der Gebäude bei Gericht einzureichen. Der Beteiligte zu 2), der mit Schriftsatz vom 16.11.1989 bereits mitgeteilt hatte, daß er im Rahmen der Pflichtteilsberechnung selbst zunächst an die Brandversicherungswerte gedacht habe, aber zu dem Ergebnis gekommen sei, daß sie ganz erheblich über den Verkehrswerten lägen und daher zur Bewertung ungeeignet seien, lehnte dies mit der Begründung ab, daß die Brandversicherungswerte für die Bewertung des Grundbesitzes im Nachlaß ungeeignet seien. Es seien vielmehr die Werte heranzuziehen, auf die sich der Beteiligte zu 1) und seine pflichtteilsberechtigten zwei Schwestern im Rahmen der Erbauseinandersetzung geeinigt hätten. Der Beteiligte zu 2) bezog sich dabei auf eine Vereinbarung zur Bewertung des zum Nachlaß gehörenden unbeweglichen Vermögens vom 23.7.1989. Darin waren sich die Vertragsschließenden einig, das Anwesen in L mit 200 000 DM, die übrigen bebauten Grundstücke mit dem 18-fachen Betrag der Jahresnettomiete, somit 14 934 258 DM, die landwirtschaftlichen Grundstücke mit dem 18-fachen Betrag der Jahresnettopacht, somit 885 906 DM, eine Waldfläche mit 152 429,40 DM und einen Bauplatz in R mit 52 080 DM zu bewerten.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts setzte mit Beschluß vom 7.11.1991 den Geschäftswert für die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung auf je 25 Mio DM sowie für die Erteilung des Testamentsvollstrek-kerzeugnisses auf 1 Million DM fest. Die Bewertung nach Jahresnettomieten sei zur Feststellung des Verkehrswerts der Grundstücke nicht geeignet. Da die vom Testamentsvollstrecker angeforderten Brandversicherungsurkunden entgegen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten nicht vorgelegt worden seien, müsse der Wert der Grundstücke frei auf mindestens 25 Mio DM geschätzt werden.
Hiergegen – die Wertfestsetzung für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ausgenommen – richteten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2), die damit begründet wurden, daß der Geschäftswert völlig willkürlich festgesetzt worden sei. Das Gesetz schreibe nicht vor, den Geschäftswert nur nach Brandversicherungswerten zu ermitteln. Vorliegend habe das Gericht die Angaben der Beteiligten zu berücksichtigen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts half mit Beschluß vom 20.2.1992 den Beschwerden insoweit ab, als er von den Geschäftswerten für die Erbscheinserteilung und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung die Todesfallkosten in Höhe von 13 387 DM und die Pflichtteilsansprüche (1/3 aus 24 986 613 DM) in Höhe von 8 328 871 DM abzog und den Wert für diese Geschäfte auf je 16 657 742 DM fe...