Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 143/91) |
LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 631/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Häusern mit insgesamt 22 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist unter „Benutzungsregelung” in § 19 Abs. 2 dem jeweiligen Eigentümer der Dachgeschoßwohnung Nr. 18 die alleinige und ausschließliche Benutzung des Spitzbodens über den Wohnungen Nr. 17 und 18 eingeräumt und ihm das Recht zuerkannt, von der Wohnung aus zu dem Spitzboden eine Treppe einzubauen. In einem Nachtrag zur Teilungserklärung wurden im Spitzboden über den Dachgeschoßwohnungen Nr. 19, 20, 21 und 22 Abstellräume geschaffen und den jeweiligen Eigentümern dieser Wohnungen zur alleinigen und ausschließlichen Benutzung zugewiesen. Zu diesen Spitzböden gelangt man, indem man vom jeweils obersten Podest der Treppen über eine Ausziehleiter auf einen flachen Teil des Dachs steigt und von dort durch eine niedrige, mit einer Tür verschlossene Maueröffnung in den jeweiligen Spitzbodenraum tritt.
Am 11.11.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5, den Eigentümern der Dachgeschoßwohnungen Nr. 19, 20, 21 und 22 den Einbau einer Treppe von der Wohnung zum darüber liegenden Spitzboden unter der Voraussetzung der baurechtlichen Genehmigung zu gestatten.
Am 28.11.1991 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 11.11.1991 zu TOP 5 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 13.2.1992 abgewiesen. Das Landgericht hat das Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt und sodann am 13.12.1993 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die mit dem angefochtenen Beschluß mehrheitlich genehmigte Baumaßnahme stelle eine bauliche Veränderung dar, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Sie könne deshalb gemäß § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich nicht mehrheitlich beschlossen werden. Etwas anderes gelte nur, wenn durch die Baumaßnahme kein anderer Wohnungseigentümer in seinem Recht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werde. Ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG sei dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würden die Antragsteller durch den geplanten Einbau der Treppen in keiner Weise in ihren Rechten beeinträchtigt. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen hätten die Baumaßnahmen keinerlei nachteilige Auswirkungen, weder in schalltechnischer noch in statischer noch in brandtechnischer Hinsicht. Wegen der geringen Höhe der Spitzböden von 2,2 m im Firstbereich auf einer Breite von 0,8 m sei ein Abstellen größerer Gegenstände dort nicht möglich. Auch zu Wohnzwecken eigneten sich diese Räume wegen fehlender Heizung, Belüftung und Belichtung nicht, sie blieben also nur als Abstellräume nutzbar. Die Baumaßnahme sei zudem von außen nicht sichtbar und führe darüber hinaus zu einer Schonung des Flachdachs.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend hat das Landgericht die durch den Eigentümerbeschluß gestattete Baumaßnahme als eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG beurteilt; denn beim Einbau der Treppe und der Öffnung eines weiteren Zugangs zum Spitzboden muß die Decke über dem Dachgeschoß durchstoßen werden. Auch wenn hier diese Decke eine Holzbalkenkonstruktion ist und die Öffnung deshalb ohne technische Schwierigkeiten wieder geschlossen werden könnte, wird doch das gemeinschaftliche Eigentum nicht nur vorübergehend verändert.
b) Mit der Feststellung, daß mit dem Einbau der Treppen zu den Spitzböden eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Eigentümer der Wohnungen Nr. 19-22 diese Baumaßnahme durchführen dürfen. Das hängt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG davon ab, ob einer der anderen Wohnungseigentümer durch den Einbau der Treppen in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Das Landgericht ist bei der Prüfung dieser Frage von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegan...