Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 30.07.2001; Aktenzeichen 1 UR II 65/00) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 7854/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth ohne Datum, zur Zustellung an die Beteiligten hinausgegeben am 10. März 2003, und des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2001 abgeändert.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 29. Januar 2000 zu Tagesordnungspunkt 2 wird abgewiesen.
III. Im Übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und des Antragsgegners zu 2 zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und dem Landgericht haben der Antragsteller ¾ und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, ¼, von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsteller 5/6 und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, 1/6 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die vom Antragsgegner zu 2 verwaltet wird. Einige der Antragsgegner zu 1 sind Verwandte des Antragsgegners zu 2; ihnen gehört die Mehrheit der Wohnungseigentumsrechte.
Am 29.1.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, zu TOP 2, den nicht verbrauchten Teil einer Sonderumlage für den Einbau eines Aufzugs an den Antragsteller nicht auszuzahlen, sondern mit dessen behaupteten Wohngeldschulden zu verrechnen.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, weil bei Zahlung seines Anteils an der Sonderumlage mit dem Antragsgegner zu 2 vereinbart worden sei, dass nicht verbrauchte Beträge an den Antragsteller zurückgezahlt würden. Außerdem hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, ihm Auskunft über die Versicherungsunterlagen, insbesondere für die Leitungswasserversicherung zu erteilen, und den Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Kontoführungsunterlagen seit 1986 zu gewähren. Ferner hat er die Abberufung des Antragsgegners zu 2 als Verwalter begehrt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.7.2001 den Antrag auf Abberufung des Antragsgegners zu 2 abgewiesen und den übrigen Anträgen im Wesentlichen stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde und der Antragsteller Anschlussbeschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens teilte der Antragsgegner zu 2 dem Antragsteller Versicherungsunternehmen und Versicherungsnummer der Leitungswasserversicherung mit. Der Antragsteller hat daraufhin insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner zu 1 haben sich ausdrücklich angeschlossen, der Antragsgegner zu 2 hat sich zur Erledigterklärung nicht geäußert.
Am 21.12.2002 wurde der Antragsgegner zu 2 von den Wohnungseigentümern mit Mehrheit für weitere fünf Jahre zum Verwalter bestellt.
Mit Beschluss ohne Datum, zur Zustellung an die Beteiligten hinausgegeben am 10.3.2003, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen die Verpflichtung, die Leitungswasserversicherung dem Antragsteller mitzuteilen, verworfen, ebenso die Anschlussbeschwerde des Antragstellers. Im Übrigen hat es, soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse, die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner zu 1 mit Schriftsatz eines Rechtsanwalts und der Antragsgegner zu 2 zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die beiden Rechtsmittel sind zulässig; das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 1 ist überwiegend begründet, das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2 ist unbegründet.
1. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind fristgerecht und auch formgerecht eingelegt worden.
a) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 ist in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG eingelegt worden. Eine Begründung schreibt das Gesetz in § 29 FGG nicht vor (vgl. Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 4 und § 29 Rn. 32).
b) Der Antragsgegner zu 2 hat seine sofortige weitere Beschwerde in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht eingelegt. Dazu hat er ein maschinengeschriebenes Schriftstück dem Rechtspfleger vorgelegt, auf dem der Rechtspfleger handschriftlich das Gericht und das Datum vermerkt hat und unter der Unterschrift des Antragsgegners zu 2 handschriftlich hinzugefügt hat „aufgenommen durch”. Diesen Vermerk hat der Rechtspfleger unter Zufügung eines Namensstempels unterschrieben. Dies reicht zwar grundsätzlich nicht für ein ordnungsgemäßes Protokoll...