Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Eigentümerbeschluss zur Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld sowie Prozessstandschaft des Verwalters

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 25.11.1988; Aktenzeichen 1 T 7130/88)

AG München (Entscheidung vom 18.02.1988; Aktenzeichen UR II 1061/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. November 1988 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 557,66 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller war bei Einleitung des Verfahrens Verwalterin einer Eigentumswohnanlage, die Antragsgegner sind Eigentümer einer Wohnung in dieser Anlage.

Der Antragsteller war durch den Verwaltervertrag ermächtigt, in eigenem Namen ausstehende Beträge gerichtlich geltend zu machen, „sofern Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Lasten und Kostenbeiträge nicht termingerecht oder nur teilweise nachkommen”.

Die Antragsgegner haben ihre Wohnung am 2.10.1981 gekauft; sie sind als Eigentümer am 10.9.1982 im Grundbuch eingetragen worden; übergeben wurde ihnen die Wohnung nach Durchführung von Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am 21.3.1985.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller von den Antragsgegnern Wohngeld für die Zeit, vom 1.7.1983 bis 31.12.1984 in Höhe von 3 557,66 DM. Er stützt sich dabei auf eine den Antragsgegnern übersandte Abrechnung vom 20./30.8.1985, die in der Eigentümerversammlung vom 27.4.1987 zusammen mit der Gesamtabrechnung für die Zeit vom 1.7.1983 – 31.12.1985 genehmigt wurde.

Die Einzelabrechnung für die Antragsgegner umfaßt mehrere Blätter. Zwei Blätter enthalten die Abrechnung über Heiz- und Warmwasserkosten vom 1.7.1983 – 31.12.1984; sie enden mit einem auf die Antragsgegner entfallenden Betrag von 1 141,61 DM. Ein mit dem Datum 30.8.1985 versehenes Blatt enthält eine Zusammenstellung der Gemeinschaftskosten für den gleichen Zeitraum von insgesamt 194 224,26 DM und eine Belastung der Antragsgegner mit 2 416,05 DM. Die Hinzufügung der Heizkosten von 1 141,61 DM ergibt eine Belastung der Antragsgegner mit 3 557,66 DM. Ein weiteres Blatt mit dem Datum 20.8.1985 enthält u. a. folgende Feststellungen:

„A.

Anteilige Gemeinschaftskosten

gemäß Anlage

DM 3 557,66

B.

Kontoentwicklung im Abrechnungszeitraum

(Sollstellung) ohne Instandhaltungsrücklage

Einzahlungen vom 1.7.83 bis 31.12.1984 (18 Monate)

DM 3 732,30

C.

Abrechnungsergebnis per 31.12.1984

Überzahlung

DM 174,64

Überzahlungen werden in Kürze zurückerstattet, Fehlbeträge bitte ich auf das Konto der WEG … zu überweisen.”

In der Eigentümerversammlung vom 27.4.1987 war zuvor unter Tagesordnungspunkt 4 ferner folgender Beschluß gefaßt worden:

„Die Eigentümer ……… (= Antragsgegner) werden nochmals angeschrieben und unter Terminsetzung von 4 Wochen aufgefordert, die rückständigen Wohnlasten zu begleichen. Bei Nichtzahlung wird anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und Klage eingereicht.”

Im Sitzungsprotokoll ist vor Wiedergabe dieses Beschlusses bei den Antragsgegnern ein Betrag von 4 500 DM als rückständige Wohnlasten genannt. In der Einladung zur Eigentümerversammlung ist zu Tagesordnungspunkt 4 angegeben: „Ausständige Wohnlasten – weitere Verfolgung.”

Am 16.10.1987 hat der Antragsteller, damals noch Verwalter, beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtschuldner 3 557,66 DM nebst 6 % Zinsen seit 15.12.1985 zu bezahlen.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 18.3.1988 abgewiesen; die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.11.1988 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt

Die Beschwerde sei unbegründet, weil es für die geltend gemachte Forderung an einem die Fälligkeit auslösenden Eigentümerbeschluß fehle. Insoweit habe das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, daß Nachforderungen aus einer Jahresabrechnung nur dann verlangt werden könnten, wenn auch die entsprechende Einzelabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden sei. Im vorliegenden Fall sei zwar die Einzelabrechnung vom 20.8.1985 in der Eigentümerversammlung genehmigt worden, doch schließe diese Abrechnung mit einem Guthaben der Antragsgegner, nicht mit einer Schuld. Selbst wenn man annehme, der unter „Einzahlungen” verzeichnete Betrag von 3 732,30 DM sei als Sollstellung, daher als nicht bezahlt, erkennbar, helfe dies dem Antragsteller im vorliegenden Fall nichts. Denn die Antragsgegner beriefen sich ja darauf, daß nicht sie, sondern der Bauträger als Voreigentümer das Wohngeld für 1983 und 1984 schulde. Unter dieser Prämisse hätten die Antragsgegner davon ausgehen dürfen, die Abrechnung vom 20.8.1985 lasse erkennen, daß der Betrag von 3 732,30 DM vom Voreigentümer eingezogen wer...

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