Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 23.01.1989; Aktenzeichen 4 T 3076/88) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen VIII 6529) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. Januar 1989 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
1. Das Amtsgericht ordnete am 23.7.1986 für die Betroffene eine Pflegschaft gemäß § 1910 Abs. 2 BGB mit dem Wirkungskreis der Vertretung in Vermögensangelegenheiten an. Dem Wunsch der Betroffenen entsprechend wurde am selben Tag A. … als Pfleger bestellt.
a) Bei einer richterlichen Anhörung durch das Vormundschaftsgericht am 21.4.1987 erklärte sich die Betroffene mit einer Erweiterung der Pflegschaft auf den Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung nicht einverstanden; vielmehr beantragte sie, die bereits bestehende Pflegschaft aufzuheben, und gab zu verstehen, daß sie mit ihrem Pfleger nicht mehr einverstanden sei. Gleichzeitig legte sie zwei ärztliche Gutachten vom 14.4.1987 vor, wonach sie im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sei. Die Landgerichtsärztin … (Ärztin für Psychiatrie) kam in ihrem schriftlichen Gutachten vom 2.7.1987 zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 6 BGB nicht erfüllt seien, die Betroffene nicht geschäftsunfähig und eine Verständigung mit ihr über Sinn und Zweck einer Pflegschaft möglich sei. Auf Grund ihrer eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten erscheine jedoch eine Pflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung sinnvoll. Bei der daraufhin am 22.7.1987 durchgeführten Anhörung erklärte die Betroffene, falls eine Pflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge wirklich notwendig sei, sei sie damit einverstanden unter der Bedingung, daß A. als Pfleger sofort entlassen werde. Zur Person des neuen Pflegers wolle sie gehört werden.
b) Am 31.8.1987 wurde B. als neuer Pfleger bestellt; aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß die Betroffene dazu gehört worden wäre.
2. a) Mit Schreiben vom 10.2.1988 an das Vormundschaftsgericht legte der Pfleger die finanzielle Situation der Betroffenen aus seiner Sicht dar und regte an, der Betroffenen zur Schuldendeckung den Verkauf ihres Hauses … vorzuschlagen. Das Anwesen war u.a. mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 9.000 DM zugunsten des früheren Pflegers belastet. Diesem hatte das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 7.1.1988 nicht nur eine Pflegervergütung in Höhe von 9.000 DM bewilligt, sondern ihm darüber hinaus am 2.2.1988 insoweit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, mit der dieser die Eintragung der Sicherungshypothek durchführen ließ. Am 7.3.1988 beantragte der frühere Pfleger bei dem Amtsgericht wegen seiner Forderung von 9.000 DM die Zwangsversteigerung des Anwesens der Betroffenen anzuordnen. Bei ihrer Anhörung zu den Verkaufsplänen vor dem Vormundschaftsgericht erklärte die Betroffene am 19.4.1988: „Mit einem Verkauf meines Hauses … bin ich nicht einverstanden, das würde ich nicht überleben. Ich will darin weiterhin wohnen bleiben”.
Mit Schreiben vom 14.5.1988 teilte der Pfleger dem Vormundschaftsgericht mit, daß der Verkauf des Anwesens unvermeidlich sei; er beantrage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Verkauf des Hauses. Die Erteilung einer solchen Genehmigung wurde ihm vom Vormundschaftsrichter am 17.5.1988 in Aussicht gestellt.
Am 7.6.1988 unterrichtete der Pfleger das Vormundschaftsgericht davon, daß der frühere Pfleger wegen seiner Vergütung hinsichtlich eines Darlehensrückzahlungsanspruches der Betroffenen – auf dieses Darlehen von 150.000 DM wurden vom Schuldner monatlich 650 DM zurückgezahlt; das Geld wurde zur Tilgung von Buchgrundschulden, mit denen das Anwesen der Betroffenen belastet war, verwendet – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt habe, so daß nunmehr dieses Geld zur Schuldentilgung fehle. Ferner führte der Pfleger aus: „Die Betroffene ist auch nach wiederholten Gesprächen nicht dazu bereit, einem Verkauf ihres Wohnhauses zuzustimmen. Ich werde das Wohnhaus … zum Verkauf anbieten und habe davon die Betroffene in Kenntnis gesetzt”.
Bei einer weiteren Anhörung der Betroffenen am 12.7.1988 erklärte der Pfleger, daß derzeit für das Anwesen an Zinsen und Tilgung knapp über 900 DM monatlich aufzubringen seien; der Betrag werde aufgebracht durch die Darlehensrückzahlung von 650 DM, Mieteinnahmen von 300 DM und einer Rückzahlung aus einer Lebensversicherung von 109 DM jeweils monatlich. Das Anwesen habe er bereits drei Maklern zum Verkauf angeboten. Die Betroffene erklärte hierzu laut Protokoll: „Bis Jahresende möchte ich wenigstens schon noch in dem Haus wohnen. Danach ziehe ich halt dann aus, wenn es nicht anders geht. Ich bin auch damit einverstanden, daß der Pfleger für mich eine geeignete Wohnung findet. Wenn ich die habe, bin ich mit einem Verkauf auch einverstanden”.
Bereits mit Schreiben vom 14.7.1988 teilte eine Immobilienfirma … mit, daß ein Kaufanwärter gefunden und die nota...