Leitsatz (amtlich)
Absehen von der Anordnung einer Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels im Erbscheinsverfahren, wenn die Rücknahme auf einem gerichtlichen Hinweis beruht, der dem Rechtsschutzbegehren nicht voll gerecht wurde.
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen 41 T 144/03) |
AG Coburg (Aktenzeichen VI 547/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG Coburg vom 5.2.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die dem Beteiligten zu 3) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 200 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die am 9.6.1998 verstorbene Erblasserin hat mit handschriftlichem Testament vom 28.7.1991 u.a. verfügt:
"1. Zu meinem Universalerben setze ich meinen Bruder R. ein.
2. ...
a) Ich setze als Nacherben, Nachvermächtnisnehmer an meinem Haus A. und B. (Beteiligte zu 1) und 2) ein."
Am 15.6.1998 erteilte das AG einen Erbschein, der R. als Alleinerben der Erblasserin und die Beteiligten zu 1) und 2) als Nacherben ausweist. Dieser Erbschein wurde nach dem Tod des R. mit Beschluss des AG vom 24.9.2001 eingezogen, da die angeordnete Nacherbfolge eingetreten sei. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wurde am 17.10.2001 ein neuer Erbschein bewilligt, der die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben der Erblasserin zu je 1/2 ausweist.
Mit Schriftsatz v. 15.11.2001 beantragte der Beteiligte zu 3) - als Sohn und Rechtsnachfolger des verstorbenen R. -, den Erbschein vom 15.6.1998 als unrichtig einzuziehen. Er ist der Auffassung, dass sein Vater nicht Vorerbe, sondern Vollerbe geworden und nur bezüglich eines einzelnen Vermögensgegenstandes, nämlich des Hauses, beschränkt gewesen sei. Nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass der Erbschein vom 15.6.1998 bereits eingezogen ist, beantragte er mit Schriftsatz vom 31.7.2002 die Einziehung des Erbscheins vom 17.10.2001.
Mit Beschluss vom 6.11.2002 wies das AG den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 15.6.1998 zurück, da der Erbschein bereits eingezogen worden sei; es liege "prozessuale Überholung" vor. Der Beteiligte zu 3) wandte ein, dass er gegen die Richtigkeit des Erbscheins vom 17.10.2001 Bedenken erhoben habe, auf die das Nachlassgericht in seinem Beschluss nicht eingegangen sei. Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen bat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 3) um Klarstellung der prozessualen Bedeutung seiner Schriftsätze; bisher werde nicht von einer Beschwerde ausgegangen. Der Beteiligte zu 3) antwortete mit Schriftsatz vom 24.10.2003, dass die ursprünglich beantragte Einziehung des Erbscheins vom 15.6.1998 "überholt" sei, da am 17.10.2001 bereits ein neuer Erbschein erteilt worden sei, gegen dessen Richtigkeit er Bedenken geltend gemacht und dessen Einziehung er mit Schriftsatz vom 31.7.2002 beantragt habe; es werde klargestellt, dass spätestens der Schriftsatz vom 31.7.2002 eine förmliche Beschwerde gegen den bewilligenden Beschluss zur Erteilung des Erbscheins mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins vom 17.10.2001 darstelle.
Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab, da der Erbschein vom 15.6.1998 bereits eingezogen und im Übrigen seinerzeit genauso ergangen sei wie vom Vorerben R. beantragt.
Das LG wies den Beteiligten zu 3) darauf hin, dass das AG bisher nur über den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 15.6.1998 entschieden habe und dass nur diese Entscheidung Beschwerdegegenstand sei. Daraufhin nahm der Beteiligte zu 3) seine "mit Schriftsatz vom 31.7.2002 eingelegte Beschwerde" zurück.
Mit Beschluss vom 5.2.2004 entschied das LG, dass eine Erstattung der den Beteiligten zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht angeordnet werde. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" der Beteiligten zu 1) und 2.
II. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbes. form- und fristgerecht eingelegt; der Beschwerdewert übersteigt 100 Euro (§ 20a Abs. 2, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG; vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 20a Rz. 19a, § 13a Rz. 43). In der Sache hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass nach Zurücknahme der Beschwerde gem. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nach billigem Ermessen über die Auslagenerstattung zu entscheiden ist. Die von ihm getroffene Ermessensentscheidung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar. Dieses überprüft die Entscheidung nur daraufhin, ob das Tatsachengericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbes. ob es wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. BayObLG v. 7.5.1997 - 2Z BR 135/96, BayObLGZ 1997, 148 [151] = MDR 1997, 727; Keidel/Meyer-Holz, FGG, ...