Leitsatz (amtlich)
Der Betroffene ist mittellos, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8.000 DM nicht überschreitet. Der Senat hält auch nach der Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 29.7.1996 (BGBl. 1996 I 1099) an seiner Rechtsprechung (BayObLGZ 1995, 212) fest.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 04.05.1998; Aktenzeichen 2 T 85/98) |
AG Freyung (Aktenzeichen XVII 497/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 4. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen ist dessen Vater als Betreuer bestellt. Mit Beschluß vom 21.1.1998 setzte das Amtsgericht (Rechtspfleger) für den Betreuer eine Aufwandsentschädigung von 375 DM für die Zeit vom 25.1.1997 bis 24.1.1998 gegen die Staatskasse fest. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Bezirksrevisors wies das Landgericht mit Beschluß vom 4.5.1998 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der geltend gemacht wird, daß das Landgericht zur Bestimmung der Mittellosigkeit nicht mehr von einem Freibetrag in Höhe von 8.000 DM hätte ausgehen dürfen. Dieser Betrag stehe nach der Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 BSHG (BGBl. 1996, 1099) mit Wirkung ab 1.8.1996 nur noch Schwerstpflegebedürftigen und Blinden zu.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen. Diese Bestimmung eröffnet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde und schließt die weitere Beschwerde grundsätzlich aus (BayObLGZ 1993, 123; BayObLG FamRZ 1994, 1332; BayObLG Rpfleger 1984, 270). Dieser Ausschluß greift nach dem Sinn der in § 16 Abs. 2 ZSEG getroffenen Regelung nur ein, wenn die Höhe des festgesetzten Betrages angegriffen wird. Ziel der weiteren Beschwerde ist hier jedoch nicht eine Abänderung des im Festsetzungsverfahren zuerkannten Betrages, sondern die Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Staatskasse nicht vorliegen. In diesem Fall steht § 16 ZSEG der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (BGH BtPrax 1997, 29; BayObLGZ 1995, 212).
2. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Betroffene verfüge über Vermögen in Höhe von noch rund 5.500 DM; er sei damit mittellos.
Die Mittellosigkeit des Betroffenen sei unter Heranziehung der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen.
Der Maßstab für die Bestimmung der Mittellosigkeit sei in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe sich mit der Entscheidung vom 7.6.1995 (BayObLGZ 1995, 212 ff.) dafür entschieden, die Regeln des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend heranzuziehen. In dieser Entscheidung heisse es wörtlich: „Bezüglich des Schonvermögens hält der Senat wegen der insoweit mit Behinderten gemäß § 69 IV Satz 2 in Verbindung mit § 24 II BSHG vergleichbaren Situation des Betreuten die Anwendung von § 1 I Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 II Nr. 9 BSHG und damit einen Betrag von 8.000 DM für angemessen.” Aus diesen Ausführungen ergebe sich für die Kammer, daß ein pauschaler Vergleich zwischen der Situation eines Betreuten mit einem sozialhilfebezugsberechtigten Behinderten, der unter die vorgenannte Vorschrift falle, gezogen werde. Eine Einzelfallprüfung, ob die Situation des konkreten Betreuten hiermit vergleichbar ist, werde nicht durchgeführt.
Die Kammer teile diese Ansicht. Der Begriff der Mittellosigkeit sei durch die Heranziehung der hierfür gegebenen Kriterien aus vergleichbaren Rechtsgebieten zu treffen. Dies geschehe durch Heranziehen der Regeln des Bundessozialhilferechts. Dies bedeute jedoch nicht, daß diese Regeln exakt zu übernehmen seien, daß jede Änderung im Bundessozialhilferecht zwangsläufig sich auch auf den Begriff der Mittellosigkeit im Betreuungsrecht auswirken müßte. Die Beschränkung dieser Vermögensgrenze im Rahmen des Bundessozialhilferechts auf den Personenkreis der Blinden und Schwerstpflegebedürftigen zwinge nicht zu einer Änderung des Schonbetrages im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat zutreffend unter Beachtung der Entscheidung des Senats vom 7.6.1995 (BayObLG a.a.O.) die Mittellosigkeit des Betroffenen bejaht. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die besondere Lage des Betroffenen, dem wegen seiner Krankheit oder Behinderung ohne oder gegen seinen Willen gemäß § 1896 Abs. 1 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werde, es rechtfertigte, die Mittellosigkeit anhand der Einkommensgrenzen des BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen zu bestimmen. Dadurch werde auch vermieden, daß eine Person, die auf Dauer Sozialhilfeleistungen beziehe, als nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB angesehen werde.
Bezüglich des Schonvermögens hielt es der Senat wegen der insoweit mit Behinderten im...