Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wiederherstellung nach baulicher Veränderung sowie Nachholung der Beteiligung durch das Rechtsbeschwerdegericht
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 05.10.1998; Aktenzeichen 1 T 20639/97) |
AG München (Entscheidung vom 03.11.1997; Aktenzeichen UR II 1146/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 3. November 1997 abgeändert und teilweise neu gefaßt.
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die im Garten des Anwesens befindliche Brunnenanlage wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor dem 30. Juli 1996 befand, insbesondere den in das Brunnenbecken eingebrachten Beton oder Mörtel wieder zu entfernen, den Abfluß, das Rohrleitungssystem und die Elektroanlage wiederherzustellen, das Brunnenstandbecken wieder zu installieren, die Funktion des Speibeckens an der Wand der Wohnung Nr. 1 wiederherzustellen, die entfernte Pumpe oder eine andere Pumpe gleicher Bauart wieder anzubringen und die von ihr ausgeführte Installation (Rohrleitungen/Elektroanlage) zu entfernen sowie am Gemeinschaftsweg beschädigte Travertinplatten durch andere, zur Terrasse passende Platten zu ersetzen.
2. Dem Antragsteller wird bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 5.000 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 10 Tagen für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, der Antragsgegnerin den Zugang durch die rückwärtige Garagentür zu ihrem Kraftfahrzeugstellplatz Nr. 2 unmöglich zu machen, insbesondere den Durchgang mit Gegenständen zu verstellen.
II. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen, von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsteller 1/4, die Antragsgegnerin 3/4. Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller und dessen Ehefrau, der weiteren Beteiligten zu 1, gehört das Sondereigentum Nr. 1 in einer aus zwei Wohnungen (Einfamilienhäusern) bestehenden Wohnanlage mit Garten. Der Antragsgegnerin und deren früherem Ehemann, dem weiteren Beteiligten zu 2, gehört das Sondereigentum Nr. 2. Die Antragsgegnerin ist die Mutter der weiteren Beteiligten zu 1. Die Wohnung Nr. 2 liegt zwischen der Wohnung Nr. 1 und der Doppelgarage. An den vor den Wohnungen liegenden Gartenflächen einschließlich Terrasse bestehen jeweils Sondernutzungsrechte. In der vor der Wohnung Nr. 2 gelegenen, rund fünf Meter tiefen Gartenfläche ist nach der Darstellung in der Anlage zum Teilungsvertrag (Lageplan) ein quer darüberverlaufender Geländestreifen nicht von dem zur Einheit Nr. 2 gehörenden Sondernutzungsrecht erfaßt; der Streifen führt zu einer an der Rückwand der Doppelgarage eingebauten Tür. Die Rückwand grenzt im übrigen an die Sondernutzungsfläche Nr. 2 an. Die Tür führt zur Rückseite des in der Garage gelegenen Stellplatzes Nr. 1, der dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1 gehört; daneben liegt der der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten zu 2 gehörende Stellplatz Nr. 2. In der Garage führt anschließend an die Rückwand eine Treppe in einen Keller; der Abstand vom Treppenabgang bis zum vorderen Garagentor beträgt über 5 Meter.
Im Garten befindet sich, im Anschluß an die Terrasse, ein Brunnen von ungefähr zwei Metern Durchmesser; er liegt teilweise auf der Sondernutzungsfläche des Antragstellers, teilweise auf der der Antragsgegnerin. Der Brunnen bestand aus einer mit Steinen gefüllten Betonwanne, in der ein steinernes Standbecken mit Fontäne aufgestellt war. Damit durch eine Leitung verbunden war ein im gleichen Stil gestaltetes Speibecken an der Wand der Wohnung Nr. 1. Der Wasserzufluß wurde durch eine Pumpe geregelt, die im Brunnenbecken auf der Sondernutzungsfläche Nr. 1 installiert war. Über diese verlief auch die Wasserleitung. Mit Strom versorgt wurde die Brunnenanlage über die Wohnung Nr. 2.
Die Antragsgegnerin ließ im Sommer 1996 Arbeiten an dem Brunnen vornehmen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sie unter anderem den auf der Sondernutzungsfläche des Antragstellers gelegenen Teil des Brunnenbodens zubetonieren, die Rohrleitungen zum Speibecken kappen und die Zuleitungen (Wasser, Strom) ausschließlich zu ihrer Wohnung verlegen. Außerdem ließ sie das Standbecken entfernen und statt dessen einen Wasserspeier in Form einer Nixe anbringen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr vorgenommenen Veränderungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand durch verschiedene, im einzelnen beschriebene Maßnahmen wiederherzustellen. Weiter hat er, soweit im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, beantragt, der Antragsgegnerin d...