Leitsatz

  • Wiederherstellung des früheren Zustandes einer baulich veränderten Brunnenanlage im Garten

    Wechselseitige Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis

    Unterlassene Beteiligung kann auch vom Rechtsbeschwerdegericht dann nachgeholt werden, wenn es nur um nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs geht

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 4 WEG, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO

 

Kommentar

1. In einer aus zwei Wohnungen (Einfamilienhäusern) bestehenden Wohnanlage mit jeweiligen Terrassen- und Garten-Sondernutzungsrechten sowie einer Doppelgarage gab es Streit über die Veränderung einer größeren Brunnenanlage im Garten und auch über die Wegebenutzung von der Terrasse des einen Hauses über den Sondernutzungsbereich des anderen Hauses zu einer rückwärtigen Tür der Doppelgarage.

2. Vorliegend wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die im Garten des Anwesens befindliche Brunnenanlage wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich früher befand. In der Entscheidungsformel wurden dann die konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen im Einzelnen dargestellt (aus vollstreckungstechnischen Gründen). Ein Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB erstrecke sich bei einer beeinträchtigenden baulichen Veränderung auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes; als Anspruchsgrundlage komme hier zusätzlich § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Satz 1 BGB infrage (vgl. BayObLG, WM 95, 674/675). Um die Titelvollstreckung gem. § 887 ZPO zu ermöglichen, müsse näher beschrieben werden, was im Einzelnen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gehöre. Notfalls könnten hier auch andere Beweismittel (wie etwa Fotografien) herangezogen werden.

3. Dem Antragsteller war zu untersagen, der Antragsgegnerin den Zugang von der hinteren Garagentür zu ihrem Stellplatz zu versperren, insbesondere ihn mit schweren Gegenständen zu verstellen; der entsprechende Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin das Betreten ihres Stellplatzes in der Doppelgarage zu verbieten, wurde vom Amtsgericht - insoweit rechtskräftig - als unbegründet zurückgewiesen. Die Betretungsduldung ergebe sich hier aus dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen beiden Eigentümerseiten. Der Weg (nach Planung) dürfe auch nicht versperrt werden und müsse vom Antragsteller geduldet werden.

4. Eine vom Landgericht unterlassene Beteiligung muss nicht immer zur Aufhebung der angefochtenen Gerichtsentscheidung und zur Zurückverweisung führen; die Beteiligung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und es nur darum geht, dem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (Einschränkung der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. 10. 1997, FGPrax 1998, 15).

5. Gerichtskostenquotelung in II. und III. Instanz; keine außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz bei Geschäftswert von 9.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.07.1999, 2Z BR 159/98)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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