Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 1/91)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 1669/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 12. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge unter entsprechender Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht und das Landgericht auf 50 000 DM festgesetzt. Die weitergehende Geschäftswertbeschwerde des Antragsgegners gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentumsrechte wurden durch Teilung seitens des Antragsgegners als des früheren Alleineigentümers begründet. Die Eigentumseinheit des Antragsgegners ist in der im Jahr 1972 noch vor grundbuchamtlichem Vollzug neu gefaßten Teilungserklärung wie folgt beschrieben:

Miteigentum zu 59,657/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichneten Kellerräumen.

In der ursprünglichen Teilungserklärung waren die Räume als Wohnung bezeichnet. In der Folgezeit wurden die etwa 94 m² großen Räume ganz überwiegend als Büro- und Hobbyräume oder als Arbeitsraum und Lager vermietet. Nur in den Jahren 1972/1973 waren die Räume an den damaligen Hausmeister im Einverständnis der Wohnungseigentümer als Wohnung vermietet. Im Herbst 1990 hat der Antragsgegner die Kellerräume zu Wohnzwecken vermietet.

Der Verwalter der Wohnanlage hat als Verfahrensstandschafter der übrigen Wohnungseigentümer beantragt, dem Antragsgegner die Vermietung der Kellerräume zu Wohnzwecken zu untersagen, ihn zu verpflichten, den Mietern zu kündigen und für die Räumung bis 31.3.1991 zu sorgen, ferner ihm für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Das Amtsgericht hat am 18.9.1991 den Antragsgegner verpflichtet, es zu unterlassen, die Kellerräume zu Wohnzwecken zu vermieten; den Geschäftswert hat es auf 10 000 DM festgesetzt. Gegen die Hauptsacheentscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Verfahrensstandschafter der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgeldes die Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken durch ihn selbst oder durch Dritte zu untersagen. In der Folgezeit wurde das Verfahren von den Antragstellern fortgeführt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12.6.1992 die sofortige Beschwerde mit der Maßnahme zurückgewiesen, daß es der Antragsgegner zu unterlassen hat, die „Kellerräume selbst und/oder durch Dritte zu Wohnzwecken zu nutzen”; den Geschäftswert hat es auf 232 500 DM festgesetzt. Gegen die Hauptsacheentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung hat der Antragsgegner Rechtsmittel eingelegt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts ist unbegründet, die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt: Für einen unbefangenen Betrachter sei die Zweckbestimmung in der geänderten Teilungserklärung maßgebend. Berücksichtige man, daß Wohnungen in Kellerräumen baurechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig seien, so rechtfertige die in der Teilungserklärung gewählte Formulierung den Schluß, daß die Kellerräume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürften. Eine solche Nutzung laufe der verbindlichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer zuwider. Die zunächst als Wohnung ausgewiesenen Räume seien aus baurechtlichen Gründen in Kellerräume umbenannt worden, weil sonst die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht zu erlangen gewesen wäre. Unerheblich sei, daß die Räume in den Jahren 1972/1973 mit Einverständnis der Wohnungseigentümer vom damaligen Hausmeister als Wohnung genutzt worden seien. Durch die Nutzung der Räume als Wohnung würden die Bewohner der darüberliegenden Wohnung wegen der fehlenden Schalldämmung beeinträchtigt.

2. Die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

(1) Der Beschluß des Landgerichts weist im Eingang andere Richter aus als diejenigen, die den Beschluß unterschrieben haben. Der darauf gestützten Rüge des Antragsgegners ist durch den Berichtigungsbeschluß des Landgerichts vom 8.9.1992 der Boden entzogen.

(2) Der Einwand, das Landgericht habe gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, ist nicht begründet.

In der Beschwerdeinstanz wurde der ursprüngliche Antrag, der darauf gerichtet war, die Vermietung der Kellerräume als Wohnung zu untersagen, und dem vom Amtsgericht stattgegeben worden war, nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht dahin erweitert, daß auch die Nutzung als ...

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