Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Mündliche Verhandlung auch in Beschwerdeinstanz; Schadensersatzanspruch nur eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. In Wohnungseigentumssachen ist in der Regel auch vom Beschwerdegericht mündlich zu verhandeln, und zwar vor der vollbesetzten Kammer. Davon kann nur in einem Ausnahmefall abgesehen werden, dessen Vorliegen begründet werden muß.

2. Haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden.

3. Einen ihm allein zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter kann ein Wohnungseigentümer ohne einen ihn hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschluß der Wohnungseigentümer geltend machen. Die übrigen Wohnungseigentümer brauchen an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt zu werden.

4. Schreibt die Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums vor, so kann die Zustimmung nur aus Gründen in der Person des Erwerbers versagt und nicht aus anderen Gründen zurückgehalten werden.

5. Ist der Verwalter mit der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung in Verzug, kann er für die Kosten der Rechtsverfolgung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. In Betracht kommen aber nur die Kosten, die nach Eintritt des Verzugs entstehen.

 

Normenkette

WoEigG § 12; WEG § 27 Abs. 4, § 44 Abs. 1, 4; BGB § 284 Abs. 1, § 286; GVG § 17a Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Entscheidung vom 12.08.1992; Aktenzeichen 4 T 717/92)

AG Ansbach (Entscheidung vom 24.06.1992; Aktenzeichen 3 UR II 9/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541862

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