Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Beschwerdeberechtigung als Erfordernis der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn bei Vererbung eines Gesellschafts- oder Kommanditanteils an mehrere Erben, wenn nicht die Erbengemeinschaft, sondern sämtliche Erben Beschwerde eingelegt haben.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 20.10.1992; Aktenzeichen HKT 1462/92) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Oktober 1992 werden verworfen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Handelsregister ist die Firma X-KG … eingetragen. Im September 1991 meldete der damals einzige persönlich haftende Gesellschafter A. sein Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft, die damalige Kommanditistin B. gleichzeitig ihr Ausscheiden als Kommanditist in und ihren Eintritt als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft an. Da sich die ebenfalls anmeldepflichtige weitere Kommanditistin C. weigerte, die Anmeldung ihrerseits vorzunehmen, forderte sie das Registergericht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen auf, ihrer Anmeldepflicht nachzukommen.
Mit Beschluß vom 15.6.1992 hat das Registergericht den gegen diese Verfügung gerichteten Einspruch verworfen und u. a. ein Zwangsgeld von 1.000 DM festgesetzt. Insoweit hat die Kommanditistin C. befristete Erinnerungen eingelegt, der Rechtspfleger und Registerrichter nicht abgeholfen haben. Am 18.8.1992 ist die frühere Kommanditistin B. verstorben; sie wurde u. a. von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 6/15 beerbt. Das Landgericht hat die Erinnerungen als sofortige Beschwerde behandelt und den Beschluß des Amtsgerichts, soweit angefochten, aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die „sofortige Beschwerde” der Beteiligten zu 1) und 2), mit der sie anstreben, daß die Einspruchsverwerfung und die Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich der Anmeldung von B. aufrechterhalten bleiben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
1. Werden durch das Beschwerdegericht die Verwerfung des Einspruchs und die Festsetzung des Zwangsgeldes aufgehoben, so ist gegen eine solche Entscheidung grundsätzlich die unbefristete weitere Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeberechtigung als Erfordernis der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. BayObLGZ 1968, 327/331) entfällt hier allerdings nicht schon deshalb, weil nicht die Erbengemeinschaft oder sämtliche Erben Beschwerde eingelegt haben; denn bei Vererbung eines Gesellschafts- oder Kommanditanteils an mehrere Erben wird nicht die Erbengemeinschaft Kommanditistin oder Gesellschafterin, sondern jeder Miterbe mit dem Anteil, der seinem Erbteil entspricht (vgl. BGHZ 58, 316/317; Palandt/Edenhofer BGB 52. Aufl. § 2032 Rn. 8, 9 m.w.Nachw.). Die Beschwerdeberechtigung setzt aber weiter voraus, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten i. S. von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt ist. Hierfür genügt nicht ein bloßes berechtigtes Interesse an der Durchsetzung einer bestimmten Anmeldung, erforderlich ist vielmehr, daß ein bestimmtes individuelles Recht der Beschwerdeführer durch die Beschwerdeentscheidung beeinträchtigt ist (vgl. BayObLGZ 25, 316/317 = JFG 4, 163/164; vgl. auch BGH NJW-RR 1991, 771). Daran fehlt es hier.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Hinsichtlich der Anmeldung des Gesellschafters A. sei die Kommandistin C. inzwischen ihrer Anmeldepflicht nachgekommen; dies sei vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen. Mit dem Tod von B. stehe zwar fest, daß ihr Ausscheiden als Kommanditistin anmeldepflichtig sei, andererseits könne sie aber nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafterin eingetragen werden. Das Handelsregister habe immer nur den aktuellen Rechtszustand wiederzugeben und könne nicht durch Zwischeneintragung verstorbener Gesellschafter den historischen Werdegang bis zur Gegenwart ausweisen.
3. Das Beschwerdegericht hat bis zum Erlaß seiner Entscheidung stets zu prüfen, ob die zu erzwingende Anmeldung durchgeführt worden oder die Verpflichtung aus sonstigen Gründen erloschen ist. Denn der Zweck des Zwangsgeldverfahrens kann sich auch ohne eine Handlung der Beteiligten erledigen, u. a. wenn durch den Tod der anzumeldenden Person die Voraussetzungen für das Verfahren weggefallen sind (vgl. Keidel/Winkler FGG 13. Aufl. § 132 Rn. 31, § 133 Rn. 3, § 139 Rn. 8; Jansen FGG 2. Aufl. § 132 Rn. 57, § 133 Rn. 7, § 139 Rn. 19; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. § 133 FGG Anm. 2 c; Lazar JR 1927, 426/430; Keidel in Rpfleger 1955, 242). So liegt es hier. Durch den Tod der früheren Kommanditistin B. hat sich das vorliegende Anmeldeverfahren erledigt, diese Anmeldung kann nicht mehr erzwungen werden, die Zwangsgeldfestsetzung war aufzuheben. Eine Anmeldung, die nur das Ausscheiden der Kommanditist in B. und ihren Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin zum Gegenstand hat, kann nicht mehr vollzogen werden, da B. durch To...