Leitsatz (amtlich)
Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters mit dessen Erbe fortgesetzt werden soll, und wird der persönlich haftende Gesellschafter nach seinem Tode von einem Kommanditisten beerbt, so vereinigen sich die Einlage des Erblassers und des Erben zu einer einheitlichen Beteiligung; der bisherige Kommanditist wird unbeschadet seines Wahlrechts aus § 139 Abs. 1 HGB zunächst Komplementär der Kommanditgesellschaft.
Normenkette
HGB § 139
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 04.12.2002; Aktenzeichen HK T 3/02) |
AG Weiden i.d. OPf. |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 4.12.2002 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG Weiden i.d. OPf. zurückverwiesen.
Gründe
I. Die betroffene Gesellschaft bestand aus der Z. Verwaltungs-GmbH und Z. als Komplementären und dem Beteiligten als Kommanditisten. Z. ist verstorben. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 2.9.2002 meldete der Beteiligte zum Handelsregister an, dass der Verstorbene aus der Gesellschaft ausgeschieden und vom anmeldenden Beteiligten alleine beerbt worden sei. Der Beteiligte willige in die Fortführung der Firma ein. Der Gesellschaftsvertrag bestimme, dass die Gesellschaft mit dem Erben fortgesetzt werde. Der Beteiligte habe sein Verbleiben in der Gesellschaft indessen davon abhängig gemacht, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten einheitlich eingeräumt werde. Letztlich sei die Firma der Betroffenen geändert worden.
Das Registergericht erließ unter dem 5.11.2002 eine Zwischenverfügung, wonach dem Vollzug der Anmeldung ein Hindernis entgegenstehe. Durch die Erbfolge habe sich die Kommanditeinlage des Beteiligten erhöht. Das Ausscheiden des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters Z. und dessen Rechtsnachfolge seien in der Weise in das Handelsregister einzutragen, dass der Erbe die Mitgliedschaft des Erblassers als Kommanditist mit einer Haftsumme in anzumeldender Höhe fortführe. Die Erhöhung der Haftsumme sei durch sämtliche Gesellschafter anzumelden. Wenn der Anforderung nicht binnen gesetzter Frist entsprochen werde, müsse mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Gegen die Zwischenverfügung legte der Beteiligte Beschwerde ein, die die Kammer für Handelssachen des LG durch Beschluss ihres Vorsitzenden vom 4.12.2002 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Wird eine Anmeldung zum Handelsregister durch Zwischenverfügung beanstandet, so kann dies mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde angefochten werden (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, § 125 Rz. 20). Der Notar ist gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht den Antrag gestellt, die Eintragung der angemeldeten Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse vorzunehmen (vgl. BayObLGZ 1998, 29).
III. Das Rechtsmittel ist wegen eines Verfahrensfehlers begründet. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, da der absolute Beschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 547 Nr. 1 ZPO) gegeben ist. Die Kammer für Handelssachen hätte nicht durch ihren Vorsitzenden allein entscheiden dürfen. Dies führt zwingend zur Zurückverweisung der Sache an das LG; § 561 ZPO ist nicht anwendbar (Bassenge, FGG, § 27 Rz. 20).
1. Über die Erstbeschwerde in einer Handelssache entscheidet die Kammer für Handelssachen des zuständigen LG, soweit wie hier eine solche gebildet ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 FGG). Handelssachen in diesem Sinne sind insb. die im Siebenten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgezählten Angelegenheiten (BayObLG v. 16.2.1989 – BReg. 3 Z 171/88, BayObLGZ 1989, 34 [39]). Hierzu rechnen auch die Entscheidungen über die Eintragung in das Handelsregister (vgl. FGG § 125; BayObLG FGPrax 1996, 229).
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern (vgl. GVG, § 105 Abs. 1; BayObLG NJW-RR 1998, 829; Bassenge, FGG, § 30 Rz. 2). Der Vorsitzende allein kann nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen entscheiden (vgl. z.B. FGG, § 140a Abs. 1 S. 5). Eine Zuweisung an den Vorsitzenden als Einzelrichter entspr. § 526 ZPO ist für die Kammer für Handelssachen nicht vorgesehen (vgl. FGG § 30 Abs. 1 S. 3).
§ 349 ZPO ist im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar; auch die Bestimmungen des § 306 UmwG kann nicht entspr. herangezogen werden (BayObLG NJW-RR 1998, 829).
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 i.V.m. Ab...