Leitsatz (amtlich)
Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lösen jedenfalls unter der Geltung der BRAGO keine über die Hauptsache hinausgehenden Kostenfolgen aus und sind deshalb auch bei einer isolierten Kostenentscheidung nach Erledigterklärung im Allgemeinen unbeachtlich.
Normenkette
WEG § 47; BRAGO § 63 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen 42 T 56/03) |
AG Bayreuth (Aktenzeichen 3 UR II 43/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 14.12.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bei dem Wohnanwesen handelt es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude, an dem bereits seit mehreren Jahren Sanierungsarbeiten geplant und durchgeführt werden.
Im Rahmen der Planungen, der Auftragsvergabe und der Durchführung der Arbeiten kam es zwischen den Beteiligten wiederholt zu Unstimmigkeiten. Bei einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.8.2002 erläuterte das beauftragte Architekturbüro Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 wurden mehrere Einzelbaumaßnahmen mehrheitlich beschlossen.
Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich ist, mit Schriftsätzen vom 16.8. und 19.9.2002 beantragt,
1. den Antragsgegnern zu untersagen, ohne vorherige Beschlussfassung (Dach-)Sanierungsarbeiten für das Anwesen ... zu vergeben und/oder entsprechende Teilzahlungen für diese Arbeiten zu fordern,
2. die in der Eigentümerversammlung vom 22.8.2002 unter TOP 2 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Zudem war im ersten Rechtszug noch über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel, weitere Baumaßnahmen zu unterbinden, zu entscheiden.
Der Antragsteller ist vom AG darauf hingewiesen worden, dass der Beschlussanfechtungsantrag bereits in einem anderen Verfahren anhängig sei. Er hat diesen Antrag jedoch nicht zurückgenommen. Zwischenzeitlich war in der Eigentümerversammlung vom 2.12.2002 mehrheitlich beschlossen worden, die Sanierungsarbeiten in der Einheit des Antragstellers erst fortzuführen, wenn eine Einigung zwischen ihm und den übrigen Wohnungseigentümern erzielt worden sei. Auch diesen Beschluss hat der Antragsteller angefochten.
Mit Beschl. v. 5.5.2003 hat das AG den Antrag zu 1) als unbegründet, den Antrag zu 2) als unzulässig abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 27.5.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Beweiserhebung durch das LG haben die Beteiligten im Hinblick auf die Einstellung der Arbeiten in der Einheit des Antragstellers übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das LG hat mit Beschl. v. 14.12.2004 angeordnet, dass der Antragsteller und die Antragsgegner von den Gerichtskosten der ersten Instanz jeweils die Hälfte zu tragen haben. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller 1/3, den Antragsgegnern 2/3 auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das LG abgesehen. Gegen den Beschluss des LG hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragsgegnern die gerichtlichen und die eigenen außergerichtlichen Kosten vollständig aufzuerlegen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Gegen die Kostenentscheidung des LG ist nach § 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG, § 45 Abs. 1 WEG die sofortige weitere Beschwerde gegeben, da das LG erstmals eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hat (Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 47 Rz. 23).
2. Das LG hat ausgeführt:
Bei der Kostenentscheidung sei der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei sei zu beachten, dass der zweite Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Gleiches gelte für den Anfechtungsantrag. Der Unterlassungsantrag sei hingegen bei summarischer Prüfung begründet gewesen, da die Arbeiten mangels gesicherter Finanzierung nicht hätten in Auftrag gegeben werden dürfen. Nach einer Entscheidung des BayObLG sei nämlich der hierzu gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Sonderumlage unwirksam. Da nicht feststehe, ob die Erledigung schon vor dem Beschluss des AG eingetreten sei, müsse auch von dem Erfolg der Beschwerde in diesem Punkt ausgegangen werden.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Gericht noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gem. § 47 WEG zu entscheiden. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen. Eine Beweisaufnahme z...