Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Zwischenentscheidung des Amtsgerichts sowie Vorlegung von Antragsabschriften an das Gericht zur Zustellung sowie Zustellkosten

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 1176/98)

AG München (Aktenzeichen UR II 1127/96)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1 100 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 139 Wohnungen, mehreren Läden und einer Tiefgarage besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 11.11.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, der Verwalterin in Ergänzung ihres Verwaltervertrags eine Vollmacht gemäß Anlage zur Versammlungsniederschrift zu erteilen und den Verwaltungsbeirat zur Unterzeichnung namens der Wohnungseigentümer zu ermächtigen. Der Antragsteller hat diesen Eigentümerbeschluß angefochten. Das Amtsgericht hat ihm mit Beschluß vom 24.4.1997 u.a. aufgegeben, die zur Zustellung an alle Miteigentümer erforderliche Anzahl von Antragskopien einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderliche Anzahl von Abschriften vorgelegt, jedoch nach Anforderung von Zustellungskosten in Höhe von 1 100 DM gebeten, den Antrag der Verwalterin als zustellungsbevollmächtigter Vertreterin zu übersenden. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 7.7.1997 mitgeteilt, die Verwalterin scheide wegen Interessenkollission als Zustellungsbevollmächtigte aus. Mit Schriftsatz vom 18.12.1997 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 24.4.1997 eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 9.1.1998 darauf erstreckt, daß das Gericht es bisher unterlassen habe, die Antragsschrift und weitere Schriftsätze der Verwalterin als zustellungsbevollmächtigter Vertreterin der Wohnungseigentümer zuzustellen. Mit Beschluß vom 22.1.1998 hat das Landgericht die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts verworfen, die zur Vorbereitung einer Endentscheidung ergangen sind. Durch den Beschluß des Landgerichts ist der Beschwerderechtszug abschließend beendet worden. Damit ist die weitere Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob auch die Erstbeschwerde zulässig war (vgl. BGHZ 119, 216 f.; BayObLG WE 1991, 201 m.w.N.).

Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden, weil dies auch die Erstbeschwerde nicht war. Diese richtete sich nämlich nicht gegen eine die Instanz beendende, die Hauptsache betreffende Entscheidung im Sinn von § 45 Abs. 1 WEG, sondern gegen Zwischenentscheidungen zu der Frage, wie die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG als Antragsgegner materiell verfahrensbeteiligten Wohnungseigentümer formell am Verfahren beteiligt werden sollen. Eine solche Zwischenentscheidung ist allenfalls nach § 19 FGG mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar (vgl. BayObLG aaO und WuM 1988, 368).

2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig betrachtet. Eine Zwischenentscheidung kann grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verfügung für sich allein betrachtet von einem Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreift, daß eine selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLG aaO; Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 45 WEG Rn. 7). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht verneint. Mit der Anordnung, Kopien der Antragsschrift oder weiterer Schriftsätze einzureichen, ist eine Rechtsbeeinträchtigung nicht verbunden, zumal diese Anordnung nicht erzwingbar ist (vgl. BayObLG DWE 1985, 60). Eine mögliche Kostenbelastung des Antragstellers hängt vom Erfolg oder Mißerfolg in der eigentlichen Streitfrage ab (vgl. BayObLG WuM 1988, 368). Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der formellen Beteiligung der Antragsgegner am gerichtlichen Verfahren sind im Rahmen einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung zu prüfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 47 WEG. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten hat der Senat abgesehen, weil die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt worden sind.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 1 100 DM festgesetzt.

4. Für das weitere Verfahren wird bemerkt: Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Verwalter nur dann nicht Zustellungsv...

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