Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Wachstation für Polizeibeamte für Objektschutz
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 15.01.1996; Aktenzeichen 8 T 6101/94) |
AG Wolfratshausen (Entscheidung vom 25.08.1994; Aktenzeichen 3 UR II 10/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei aneinander gebauten dreigeschossigen Häusern und einem Reiheneckhaus mit insgesamt 18 Wohnungen sowie einer Tiefgarage besteht. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen im Dachgeschoß. Die dem Antragsgegner gehörende Wohnung Nr. 11 liegt im Erdgeschoß.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (TE) vom 21.7.1988 ist das Sondereigentum des Antragsgegners als „Wohnung samt Keller” beschrieben. In der zur Teilungserklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es u. a.:
§ 4 Gebrauchsregelung:
Wohnungen und die dazu gehörenden Nebenräume sollen nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
Ein freier Beruf oder ein Gewerbe darf nur mit Zustimmung der Verwaltung innerhalb der Wohnung ausgeübt werden.
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn andere Eigentümer erheblich beeinträchtigt würden.
Der Antragsgegner hat noch vor Fertigstellung der Wohnanlage mit Vertrag vom 12.6./24.7.1989 die ihm gehörende Wohnung an das Polizeipräsidium vermietet. Die Wohnung wird als Wachstation für Polizeibeamte genutzt, die Tag und Nacht zum Schutz des schräg gegenüberliegenden Anwesens eingesetzt sind. Um der Polizei die Nutzung der Wohnung für diese Zwecke zu ermöglichen, ließ der Antragsgegner verschiedene Änderungen vornehmen, und zwar Durchbohrung der Tiefgaragendecke zum Einbau einer Klimaanlage, Einbau von getönten Fensterscheiben aus Sicherheitsglas, Austausch der Wohnungsabschlußtür durch eine Sicherheitstür, Anbringung eines Außenspiegels an der Außenfassade des Hauses über der vor der Wohnung Nr. 11 liegenden Terrasse und Einbau einer Antennenanlage auf dem Dach des Hauses.
1991/92 machten die Antragsteller Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Wohnung des Antragsgegners durch die Polizei, insbesondere Lärmbelästigungen, geltend. In der Eigentümerversammlung vom 12.2.1992 faßten die Eigentümer folgenden Beschluß:
Die Eigentümer (darunter zwei Antragsteller) werden ermächtigt, geeignete Maßnahmen festzulegen, die zur Beseitigung der Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung der Wohnung Nr. 11 (Polizei) bestehen, führen sollen. Unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, dessen Kosten zu Lasten der Polizei gehen, sollen die Maßnahmen bis spätestens 31.5.1992 durchgeführt werden bzw. zumindest feststehen.
Einen Antrag der Antragsteller, die Antenne zu entfernen, erörterten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 14.7.1992; in dem einstimmig gefaßten Beschluß heißt es:
Antrag auf Entfernung der für die „Polizei” installierten Antenne, falls durch einen zu beauftragenden Sachverständigen eventuell Gesundheitsschäden für die Bewohner nicht eindeutig auszuschließen sind. Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt durch die Hausverwaltung im Namen und für Rechnung der WEG.
Mit Schreiben vom 28.8.1992 an die damalige Verwalterin bot das Polizeipräsidium an, zur Vermeidung von Schallübertragungen aus der Wohnung Nr. 11 verschiedene schalldämmende Maßnahmen durchzuführen. Auskunft über die Antennenanlage erteilte das Polizeipräsidium mit Schreiben vom 15.9.1992 an die Verwaltung.
Die Antragsteller, die mit Schreiben vom 15.3.1993 den Antragsgegner aufgefordert hatten, das Mietverhältnis mit dem Polizeipräsidium bis 30.6.1993 zu beenden, haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen und die gewerbliche Nutzung der Wohnung als Polizeistation zu unterlassen. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, der Verwalter habe die Nutzung genehmigt; Beeinträchtigungen der Antragsteller lägen nicht vor.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins und Vernehmung von Zeugen mit Beschluß vom 25.8.1994 den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.1.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat unter Verweisung auf die Begründung des Amtsgericht ausgeführt: Die Wohnung des Antragsgegners werde weder zu Wohnzwecken noch freiberuflich oder gewerblich genutzt. Die Nutzung als Polizeistation sei eine Nutzung eigener Art. Ob zu dieser Nutzung die Zustimmung des Verwalters erforderlich gewesen sei, könne dahin...