Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Löschung eines Nacherbenvermerks im Wege der Grundbuchberichtigung.

 

Normenkette

GBO § 51; BGB § 2113

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 25.03.2002; Aktenzeichen 1 T 264/02)

AG Ingolstadt (Beschluss vom 27.12.2001)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 25. März 2002 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Ingolstadt vom 27. Dezember 2001 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Als Eigentümer eines Grundstücks waren ursprünglich Eheleute in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 eingetragen.

Im Jahr 1997 ging der 1/2-Miteigentumsanteil der Ehefrau im Weg der Erbfolge auf die aus dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn, dem Beteiligten zu 1, bestehende Erbengemeinschaft über. In Abteilung I wurden im Grundbuch nunmehr als Eigentümer eingetragen unter Nr. 2 a der Ehemann zur Hälfte und unter Nr. 2 b I und II die aus dem Ehemann und dem Sohn bestehende Erbengemeinschaft zur anderen Hälfte.

Der Ehemann wurde im Jahr 1999 von dem Sohn als Vorerbe beerbt. Nacherbe ist dessen Sohn, der Beteiligte zu 2.

Der Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 1999 als Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II wurde vermerkt, daß Nacherbfolge angeordnet ist hinsichtlich der Anteile Nr. 2 a und 2 b I.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, im Weg der Grundbuchberichtigung den Nacherbenvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 27.12.2001 die Zustimmung des Nacherben verlangt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25.3.2002 die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Beteiligte zu 1 sei hinsichtlich seines 3/4-Anteils an dem Grundstück nicht-befreiter Vorerbe. Lediglich die Verfügung über das restliche 1/4 sei nicht durch Nacherbfolge beschränkt. In einem solchen Fall gehe bei der vorzunehmenden Güterabwägung der Schutzzweck des § 2113 BGB dem Interesse des Eigentümers an einer freien Verfügungsmöglichkeit vor.

2. Die Entscheidung des Landgerichts und die Zwischenverfügung müssen aus formellen Gründen aufgehoben werden.

Durch die Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die bei sofortiger Zurückweisung verlorengingen, erhalten bleiben. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; nur unter diesen Voraussetzungen kommt der Erlaß einer Zwischenverfügung in Betracht. Durch Zwischenverfügung kann somit nicht aufgegeben werden, eine zur Eintragung erforderliche, aber noch gar nicht erklärte Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen beizubringen (BayObLG MittBayNot 1990, 307 m.w.N.).

Diese Grundsätze hat das Grundbuchamt nicht beachtet und durch Zwischenverfügung aufgegeben, die Zustimmung des Nacherben beizubringen. Soweit eine „Zustimmung” verlangt wird, ist die Zwischenverfügung so auszulegen, daß die gemäß § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung gemeint ist. Die Zwischenverfügung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts können daher keinen Bestand haben; sie sind aufzuheben.

3. Da Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist, kann über den Eintragungsantrag vom Rechtsbeschwerdegericht nicht entschieden werden. Dies ist Sache des Grundbuchamts.

4. Die Anordnung einer Kostenerstattung ist nicht veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).

III.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

1. Wird einer von zwei Miterben eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den anderen zum Vorerben eingesetzt und stirbt der andere, so kann der Überlebende als Alleinerbe über diesen Miteigentumsanteil ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen; die Regelung des § 51 GBO gilt in diesem Fall nicht (BGH Rpfleger 1978, 52; Demharter GBO 24. Aufl. § 51 Rn. 3). Andernfalls würde nicht nur der zum Nachlaß des verstorbenen Miterben gehörende Gesamthandsanteil den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterworfen werden, sondern auch derjenige Gesamthandsanteil, der dem überlebenden Miterben schon vorher zu eigenem Recht zustand. Aus dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verdient das Schutzbedürfnis des Vorerben an der Flexibilität der Geschäftsführung und des Verkehrsschutzes den Vorrang vor dem Interesse des Nacherben am Schutz vor unberechtigtem Rechtsverlust (vgl. BGH aaO; BayObLGZ 1994, 177/180 ff.; Meikel/ Kraiss Grundbuchrecht Rn. 59; Schaub in Bauer/von Oefele Grundbuchordnung Rn. 58 und 62, jeweils zu § 51). Nichts anderes ergibt sich im Hinblick darauf, daß der Vorerbe in einem solchen Fall vor dem Eintritt des Nacherbfalls über seinen ursprünglichen Miterbenanteil im ganzen ...

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