Leitsatz (amtlich)
1. Ein Eigentümerbeschluss, der eine Freiflächengestaltung zum Gegenstand hat, entspricht dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn durch die Umsetzung der geplanten Maßnahme einem Miteigentümer die Möglichkeit zur Ausübung seines Sondernutzungsrechts faktisch entzogen wird.
2. Der gegenseitige Anspruch der Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands, zu dem auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gehört, rechtfertigt einen Eingriff in ein Sondernutzungsrecht jedenfalls dann nicht, wenn den öffentlich-rechtlichen Vorgaben auch ohne einen derartigen Eingriff entsprochen werden kann.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.12.2003; Aktenzeichen 1 T 16301/02) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 49/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 18.12.2003 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller und die Antragsgegner haben jeweils samtverbindlich jeweils die Hälfte der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Es handelt sich um einen sanierten Altbau, der aus Vorder-, Mittel- und Rückgebäude sowie einer Hoffläche besteht. Dem Antragsteller zu 1) gehört die in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnete Einheit Nr. 17. Darüber hinaus sind beide Antragsteller gemeinsam Eigentümer der ebenfalls als "Laden" bezeichneten Einheit Nr. 18.
In dem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 14.3.1996 ist der Einheit Nr. 17 ein Sondernutzungsrecht an der im Plan gelb eingezeichneten Fläche von 2 m × 5,25 m zugeordnet, der Einheit Nr. 18 an der im Plan rot gekennzeichneten Fläche von 2 m × 4 m.
Am 18.12.2000 fasste die Eigentümerversammlung, bei der alle Eigentümer anwesend oder vertreten waren, unter TOP 6 mehrheitlich den Beschluss, den Freiflächengestaltungsplan vom 13.6.2000 auszuführen. In der Einladung vom 5.12.2000 ist unter Ziff. 6 der Punkt "Freiflächengestaltung" aufgeführt. Bereits am 8.3.2000 war in der Eigentümerversammlung über einen inhaltlich abweichenden Freiflächengestaltungsplan Beschluss gefasst worden. Der am 18.12.2000 beschlossene Freiflächengestaltungsplan sieht auf der als Sondernutzungsfläche der Einheit Nr. 17 ausgewiesenen Fläche einen feststehenden gemauerten Pflanztrog von 1 m × 5,25 m und auf anderen Gemeinschaftsflächen u.a. die Bepflanzung mit zahlreichen Bäumen und Sträuchern vor.
Die Antragsteller haben neben der Anfechtung anderer auf der Eigentümerversammlung vom 18.12.2000 gefasster Beschlüsse, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, beantragt, den Beschluss zu TOP 6 für ungültig zu erklären. Das AG München hat den Antrag am 12.8.2002 durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Das LG hat am 18.12.2003 auf sofortige Beschwerde der Antragsteller in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts den Eigentümerbeschluss insoweit für ungültig erklärt, als der beschlossene Freiflächengestaltungsplan einen Pflanztrog auf der Sondernutzungsfläche der Einheit Nr. 17 vorsieht. Im Übrigen wurde der Anfechtungsantrag zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wollen die Antragsteller erreichen, dass der zu TOP 6 gefasste Beschluss insgesamt für ungültig erklärt wird. Die Antragsgegner haben Anschlussrechtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheidung des LG und Zurückweisung des Beschlussanfechtungsantrags.
II. Die Rechtsmittel sind zulässig. Insbesondere konnten sich die Antragsgegner der sofortigen weiteren Beschwerde wirksam anschließen (Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 27; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rz. 4).
In der Sache haben die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Beschlussfassung sei in der Ladung hinreichend angekündigt gewesen, da eine stichwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands ausreichend sei. Zudem seien alle Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen.
Der Beschluss sei als sog. Zweitbeschluss zulässig, auch wenn im März 2000 bereits über den Gegenstand Beschluss gefasst worden sei. Er entspreche allerdings insoweit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, als er einen feststehenden Pflanztrog auf der Sondernutzungsfläche der Einheit Nr. 17 vorsehe. Dadurch könne die in Anspruch genommene Fläche vom Sondernutzungsberechtigten überhaupt nicht genutzt werden. Dies bewege sich nicht mehr im Rahmen eines zulässigen Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer. Der im Übrigen ordnungsgemäß ergangene Beschluss sei entsprechend teilweise für ungültig zu erklären.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Beschwerdekammer ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei de...