Leitsatz (amtlich)
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses des Betreuten ist vergütungsfähig.
Normenkette
BGB §§ 1805, 1836
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 09.04.1998; Aktenzeichen 7 T 257/98) |
AG Kelheim (Beschluss vom 24.03.1998; Aktenzeichen XVII 36/97) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 9. April 1998 wird aufgehoben.
II. Der Beschluß des Amtsgerichts Kelheim, Zweigstelle Mainburg, vom 24. März 1998 über die Bewilligung der Vergütung wird dahin abgeändert, daß dem Betreuer eine weitere Vergütung in Höhe von 387,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) bewilligt wird.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 20.11.1997 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über Unterbringung und Sorge für die Gesundheit der Betroffenen.
Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum vom 1.1. bis 27.2.1998 aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 2631,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Amtsgericht bewilligte mit Beschluß vom 24.3.1998 eine Vergütung von 2244 DM. Es erkannte den in Rechnung gestellten Stundensatz von 102 DM an, hielt aber den für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses der Betroffenen geltend gemachten Zeitaufwand von 228 Minuten nicht für vergütungsfähig. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.4.1998 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der dieser die Bewilligung einer Vergütung für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses anstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß die vom Beschwerdeführer angesetzten 228 Minuten zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nicht vergütungsfähig seien. Es handle sich hier nicht um eine Tätigkeit, die der Betreuer für die Betreute in deren Angelegenheiten erledige, sondern um eine Tätigkeit, die dem Betreuer selbst als Amtspflicht obliege. Diese sei mit dem Stundensatz abgegolten, weshalb die Streichung dieser 228 Minuten durch den Rechtspfleger ordnungsgemäß erfolgt sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Kammer hat rechtsfehlerhaft den Zeitaufwand des Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses als nicht vergütungsfähig angesehen. Diese Tätigkeit ist gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1802 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Betreuer vom Gesetz im Interesse des Betreuten auferlegt. Es bildet die Grundlage für die Vermögensverwaltung des Betreuers und die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (Palandt/Diederichsen BGB 57.Aufl. § 1802 Rn. 1) und dient damit zugleich dem Betreuten für ein späteres Herausgabeverlangen, da es Beweis dafür bildet, welche Gegenstände zu dessen Vermögen gehören (Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2.Aufl. § 1802 BGB Rn. 1; MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. § 1802 Rn. 1; Erman/Holzhauer § 1802 Rn. 1). Der Zeitaufwand für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses ist daher vergütungsfähig (vgl. Zimmermann FamRZ 1998, 521/524).
Der Rechtsfehler der Kammer führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zwingt aber nicht zur Zurückverweisung an das Landgericht. Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (BGH NJW 1997, 2815/2817; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 245). Der vom Betreuer für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses geltend gemachte Zeitaufwand erscheint glaubhaft. Gegen die Höhe des von ihm geforderten Stundensatzes sind keine Einwendungen erhoben. Dem Betreuer ist deshalb eine weitere Vergütung von 387,60 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu bewilligen. Entsprechend war der Beschluß des Amtsgerichts vom 24.3.1998 abzuändern.
Unterschriften
Karmasin, Dr. Schreieder, Dr. Nitsche
Fundstellen
Haufe-Index 1083805 |
FamRZ 1999, 462 |
BayObLGR 1998, 79 |
JurBüro 1999, 265 |
MDR 1998, 1294 |
Rpfleger 1998, 471 |