Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung
Leitsatz (amtlich)
Zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gemäß Art. 18 Abs. 1 Brüssel- Ia-VO für die Klage gegen beide Streitgenossen, wenn neben dem ausländischen Vertragspartner auch ein inländischer an dem Vertragsverhältnis beteiligt gewesen ist und beide gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Normenkette
Brüssel-Ia-VO Art. 17 Abs. 3; ZPO §§ 36, 145 Abs. 1, § 421
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Aktenzeichen 3 C 1179/18) |
Tenor
Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Hersbruck bestimmt.
Gründe
I. Der im Amtsgerichtsbezirk Hersbruck wohnhafte Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen an seinem Wohnsitzgericht auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Chartervertrags über eine in griechischen Gewässern liegende Yacht in Anspruch, mit der er wegen eines abgefallenen Propellers anders als vertraglich vereinbart nur zwei Tage lang segeln konnte.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in München, die Antragsgegnerin zu 2) in Griechenland.
Der Antragsteller hat in der Klageschrift vorgebracht, es sei unklar, welche der beiden Antragsgegnerinnen Vercharterer und damit ersatzpflichtig sei; er nehme daher (vorsorglich) beide Antragsgegnerinnen in Anspruch.
Er habe beabsichtigt, Ende Oktober 2015 einen Yachturlaub auf einem von ihm gecharterten Segelboot zu unternehmen. Daher habe er online Kontakt zu der Antragsgegnerin zu 1) aufgenommen. Diese habe ihm unter dem 20. August 2015 ebenfalls online ein Angebot übersandt, wonach er im Zeitraum vom 24. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2015 eine Yacht Cruiser Bavaria 41 zum Preis von 1.100,00 EUR chartern könne; dieses Angebot habe er am 25. August 2015 angenommen (Anlage K 1). Anschließend habe er eine Rechnung der Antragsgegnerin zu 1) vom 28. August 2015 erhalten (Anlage K 2), die unterhalb des Stempelaufdrucks der Antragsgegnerin zu 1) in sehr kleiner Schrifttype maschinenschriftlich festgehalten habe (Anmerkung des Senats: Der Stempelaufdruck trägt eine Unterschrift):
"i.V
N. Y. Ltd."
Ob dabei allerdings ein Vertretungsverhältnis ("i.V.") habe begründet werden sollen und wenn ja, wer wen habe vertreten sollen, erschließe sich nicht. Zudem sei in der Rechnung - erstmals und nach Abschluss des Vertrags - als Vercharterer die Antragsgegnerin zu 2) angegeben worden. Er habe den Charter-Preis in Höhe von 1.100,00 EUR auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto der Antragsgegnerin zu 1) überwiesen. Am 24. Oktober 2015 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am Ausgangshafen Kos in Griechenland die Yacht übernommen. Am 26. Oktober 2015 habe er, sich im Bereich der griechischen Insel Symi befindend, festgestellt, dass der Propeller der Yacht - ohne erkennbare Fremdeinwirkung - nicht mehr vorhanden gewesen sei, so dass dieser kurz zuvor auf offener See habe abgefallen sein müssen. Die Reise mit der Yacht habe daher nicht fortgesetzt werden können.
Die Antragsgegnerinnen hätten ihre vertragliche Pflicht aus dem mit ihm abgeschlossenen Chartervertrag verletzt. Ihm sei eine Yacht übergeben worden, deren Propeller nicht ordnungsgemäß und seetüchtig angebracht gewesen sei. Es sei ihm ein Schaden in Höhe von 2.171,30 EUR entstanden, den die Antragsgegnerinnen zu ersetzen hätten (anteiliger Ersatz der Chartergebühr und der Endreinigung; Fähr- und Hotelkosten; anteilige Flugkosten; weitere An- und Abreisekosten; Parkplatz; Mietwagen für den Transfer; Taxikosten sowie Entschädigung für fünf Tage entgangene Urlaubsfreuden). Die Antragsgegnerin zu 1) habe vorprozessual darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) geschlossen worden sei. Die Antragsgegnerin zu 2) habe die Begleichung des Klagebetrags ernsthaft und endgültig zurückgewiesen, wie es sich aus dem Schreiben Anlage K 11 ergebe.
Das angerufene Gericht sei örtlich gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO zuständig. Die Antragsgegnerin zu 2) habe ihren Markt auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet; sie habe dort Vermittler und bahne ihre Dienstleistungen durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und unter Begründung von Fernabsatzverträgen an bzw. schließe solche ab. Dazu werde ein Auszug aus https://www.nomicosyachts.com/nomicosagents vom 23. Januar 2018 vorgelegt (Anlage K 12), auf dem auf Seite 6 (unten) die Antragsgegnerin zu 1) als Vermittlerin genannt werde, aber auch auf Seite 7 beispielsweise eine Firma in Starnberg bei München oder eine Firma aus Sulzbach-Rosenberg. Er könne daher vor dem Gericht des Ortes eine Klage erheben, an dem er als Verbraucher seinen Wohnsitz habe.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin zu 2) die Entgegennahme der ihr mit Einschreiben übermittelten (nicht übersetzten) Klageschrift verweigert, da die Bestimmungen des Art. 14 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 und 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtliche...