Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf örtliche Gerichtsstandsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sofern der Ort für die Leistung nicht vertraglich bestimmt ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Beauftragten der Ausführungsort, somit der Ort, an dem der Beauftragte die Handlung, die zum Auftrag gehört, vorzunehmen hat.

2. Der Verbrauchergerichtsstand der Art. 17 ff. Brüeella-VO ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn Verbraucher und Unternehmer nicht in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind. Ein Auslandsbezug kann sich allerdings aus dem Grund der Streitigkeit ergeben, wenn dieser die Durchführung eines Vertrags allein oder auch im Ausland betrifft.

 

Normenkette

BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4; Brüssel-Ia-VO Art. 18 Abs. 1; EGZPO § 9; ZPO §§ 12, 17, 29 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 59

 

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Amtsgericht München bestimmt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Unternehmen, das Leistungen im Rahmen des Kreditkartengeschäfts erbringt; sie ist im Bezirk des Amtsgerichts München ansässig. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Kreissparkasse mit Sitz im Amtsgerichtsbezirk Esslingen am Neckar.

Der in Stuttgart wohnhafte Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerinnen beim Amtsgericht München Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, ihm eine Gutschrift in Höhe von 2.907,12 EUR mit Wertstellung zum 4. Oktober 2017 auf sein bei der Antragsgegnerin zu 2) geführtes Konto zu leisten, hilfsweise auf dieses Konto den genannten Betrag nebst Zinsen hieraus seit dem 4. Oktober 2017 gesamtschuldnerisch zu bezahlen.

Zur Begründung seines zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Klagebegehrens hat der Antragsteller vorgebracht, ihm sei im Oktober 2017 in Malaga seine Geldbörse mit der in dieser befindlichen Kreditkarte gestohlen worden. Mit der Kreditkarte seien anschließend trotz vorangegangener Sperrung Abhebungen von Geldautomaten in Höhe des streitgegenständlichen Betrags vorgenommen worden; auf seinem Konto sei dies als Umsatz gebucht worden. Die PIN sei weder auf der Kreditkarte noch anderweitig notiert gewesen. Es dränge sich auf, dass das System manipuliert worden sei oder auch, dass die von ihm eingeleitete Sperrung der Kreditkarte nicht vollständig, insbesondere nicht für Barabhebungen, veranlasst worden sei.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat erwidert, die Klage sei unbegründet, da sie das Kompetenzcenter für das Kreditkartengeschäft der Sparkassen und damit ausschließlich Dienstleister für diese Institute sei. Als sog. Issuing Processing Unternehmen biete sie nur die technische Abwicklung im Kreditkartengeschäft an, zu der auch die Bearbeitung von Zahlungsreklamationen gehöre. Die lizenzierten Kreditinstitute seien im Rechtssinne Emittenten/Issuer der Kreditkarte. Die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche ergäben sich aus dem Verhältnis zwischen dem Karteninhaber, hier dem Antragsteller, und der Antragsgegnerin zu 2) als Kartenausstellerin. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass Ziffer 12 a der Kartenbedingungen (Anlage B 1) den Kunden ausdrücklich darauf hinweise, wer der Verpflichtete für den Fall der Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung sei; die Bestimmung benenne ausdrücklich die Sparkassen/Landesbanken als Verpflichtete.

Der Antragsteller hat entgegnet, die Antragsgegnerin zu 1) sei passivlegitimiert, da sie im Hinblick auf die Gestaltung ihrer Internetseite (Auszüge gemäß Anlage K 8) für alle Zahlungen an Kreditkartenorganisationen sowie deren weitere Verrechnung zuständig sei. Sie biete unter der Rubrik "BCS Dienstleistungen" den "Reklamations-Service" an; genau zu diesem gehöre der hier streitgegenständliche Vorgang. Der Begriff "UmsatzRückbuchungen" sei ausdrücklich als Leistung im Leistungsportfolio aufgeführt. Ihm sei außerdem von der Antragsgegnerin zu 1) ein Kontoauszug (Anlagen K 6 und K 7) überlassen worden, aus dem sich ein eigenes Konto für die Kreditkarte ergebe und auf dem Zuführungen von seinem Konto bei der Antragsgegnerin zu 2) sichtbar seien. Angesichts dieser Kriterien dürfe der gutgläubige Rechtsverkehr, mithin auch er, auf eine umfassende, uneingeschränkte Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1) vertrauen. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin zu 1) im Verlauf der mit ihr vorprozessual geführten Korrespondenz nicht einen einzigen Hinweis erteilt habe, dass die streitige Forderung im Konfliktfall bei einem anderen Unternehmen geltend gemacht werden müsse. Er stütze sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2010, IX ZR 199/10, VersR 2011, 887.

Mit Verfügung vom 6. August 2019 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1) bestünden. Vertragspartnerin des Klägers sei die kartenausgebende Sparkasse. Es werde angeregt, die Rücknahme der Klage zu prüfen.

Hierauf hat der Antragsteller ein Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) vom 24. September 2019 (z...

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