Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs. Grundbuchverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.
2. Eine Bevollmächtigung über den Tod hinaus, die dann zur Vertretung der Erben berechtigt, ist grundsätzlich zulässig; auch ohne ausdrückliche Bestimmung führt der Tod des Vollmachtgebers in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht.
Normenkette
GBO §§ 20, 53 Abs. 1; BGB § 168
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 29.05.1989; Aktenzeichen 4 T 1298/89) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 29. Mai 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beteiligte zu 2 die den Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten hat.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die den Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die am … Hausfrau I. überließ zu notarieller Urkunde vom 8.10.1987 den Beteiligten zu 1 unentgeltlich eine Teilfläche von ca. 800 m² aus dem Grundstück Flst. 1391 Abschnitt XIII („Vollmacht”) der Urkunde lautet:
Der Veräußerer bevollmächtigt hiermit beide Erwerber, und zwar jeden der Erwerber allein, jeweils befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung und zur Eigentumsumschreibung auf die beiden Erwerber beim Grundbuchamt erforderlich sind oder dem Bevollmächtigten zweckdienlich erscheinen. Die Vollmacht bezieht sich auf eine Größe der Vertragsfläche bis einschließlich 810 qm – achthundertzehn qm; sie soll mit dem Tode der Vollmachtgeberin nicht erlöschen.
Die beiden Ziffern 1 und 0 sowie die Worte von „achthundertzehn” bis „erlöschen” sind dem sonst maschinengeschriebenen Text handschriftlich beigefügt worden.
I. … starb … 1988. Der Beteiligte zu 2, der laut Erbschein ihr Miterbe zur Hälfte ist, erhob mit an das Grundbuchamt und an den Urkundsnotar gerichtetem Schreiben vom 28.9.1988 unter Bezugnahme auf die Überlassung der Teilfläche „Einspruch gegen jede Art. der Eigentumsveränderung an dem … Flst. Nr. 1391, die einer Übertragung auf mich entgegenstehen könnte.”
Zu notarieller Urkunde vom 4.10.1988 erklärten die Beteiligten zu 1 („beide hier handelnd für Frau I. … auf Grund der ihnen unter Abschnitt XIII der Vorurkunde erteilten Vollmacht”) die Auflassung der inzwischen vermessenen Teilfläche. Nach Abschnitt III sind sich „die Vertragsteile über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung und den Vollzug des Veränderungsnachweises im Grundbuch”. Die Beteiligten zu 1 bestanden trotz Hinweises des Notars auf das Schreiben des Beteiligten zu 2 auf der Beurkundung der Auflassung.
Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu 1 am 9.2.1989 auf Grund der Auflassung vom 4.10.1988 als Eigentümer des neugebildeten Grundstücks eingetragen. Der Beteiligte zu 2 hat „Widerspruch” gegen die Eintragung erhoben und deren Löschung verlangt. Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt und der Beschwerde (gegen die Eintragung) nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 29.5.1989 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2 hat dagegen „Rechtsmittel” eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei mit dem Ziel zulässig, einen Amtswiderspruch gegen die Buchung der Beteiligten zu 1 als Eigentümer einzutragen. Die Voraussetzungen dafür lägen aber nicht vor.
Die „Vollmacht über den Tod hinaus” sei wirksam beurkundet worden. Der Notar habe die Übereinstimmung der dem Grundbuchamt vorgelegten Abschrift mit der Urschrift beglaubigt. Dadurch sei sichergestellt, daß der handschriftliche Zusatz schon bei Abschluß der Beurkundung vom 8.10.1987 vorgenommen gewesen und somit Vertragsinhalt geworden sei.
Die Beteiligten zu 1 hätten auf Grund der Bevollmächtigung die Auflassung auch gegenüber den Erben wirksam erklären können. Die Vollmacht habe für und gegen die Erben gewirkt. Der Beteiligte zu 2 habe sie für seine Person nicht wirksam widerrufen. Zwar könne ein Erbe die vom Erblasser über den Tod hinaus erteilte Vollmacht grundsätzlich auch dann widerrufen, wenn das der Bevollmächtigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis fortbestehe. Dies sei aber nicht möglich, wenn die Vollmacht auch für den Vollmachtgeber unwiderruflich gewesen sei. Hier sei die Unwiderruflichkeit der von der Erblasserin erteilten Vollmacht zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden; eine dahingehende Vereinbarung ergebe sich aber aus den Umständen. Die Bevollmächtigung des Erwerbers, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ein Grundstück an sich selbst aufzulassen, liege ganz überwiegend im Int...