Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Verbot der Errichtung eines Gartenszauns
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 18/85) |
LG München II (Aktenzeichen 8 T 1811/85) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 1. September 1986 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus einem parkähnlichen Grundstück mit einer Fläche von etwa 2300 m² und zwei darauf errichteten Gebäuden. In einem davon befinden sich drei Garagen. Das Sondereigentum in einem Gebäude und eine Garage gehören dem Antragsteller, das in dem anderen Gebäude und die übrigen Garagen dem Antragsgegner. Dem Antragsteller ist das Sondernutzungsrecht an einer Grundstücksfläche von etwa 1300 m² eingeräumt, dem Antragsgegner an einer solchen von etwa 730 m².
Der Antragsgegner möchte seine Sondernutzungsfläche mit einem grünummantelten Maschendrahtzaun in einer Höhe von 0,80 bis 1 m oder einem Holzjägerzaun umgeben. Damit solle verhindert werden, daß der Antragsteller und seine Familie sowie sein Hund die Sondernutzungsfläche des Antragsgegners betreten. Der Antragsteller wendet sich gegen die Errichtung eines Zaunes, weil damit der parkähnliche Charakter des Grundstücks beeinträchtigt würde.
2. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vom 4.3.1985 verboten, einen Gartenzaun zu errichten. Durch Beschluß vom 4.10.1985 hat es die einstweilige Anordnung bestätigt und das Verbot als Hauptsacheentscheidung ausgesprochen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner beantragt, die Beschlüsse vom 4.3. und 4.10.1985 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers abzuweisen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 1.9.1986 unter Abänderung der Kostenentscheidung in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 4.10.1985 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts und den des Amtsgerichts vom 4.10.1985 aufzuheben und die Anträge abzuweisen.
II.
Anders als im Beschwerdeverfahren wird die Aufhebung auch der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 4.3.1985 nicht mehr begehrt. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist damit nicht auch die Bestätigung der einstweiligen Anordnung vom 4.3.1985 im Beschluß des Amtsgerichts vom 4.10.1985. Ob die weitere Beschwerde im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG insoweit statthaft wäre, braucht daher nicht erörtert zu werden.
Soweit das Rechtsmittel die Entscheidung des Landgerichts bekämpft, hat es keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei der Errichtung eines Zauns handle es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese müsse der Antragsteller nur hinnehmen, wenn ihm durch sie kein Nachteil erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Ein solcher Nachteil könne auch in einer Veränderung des architektonischen und ästhetischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen.
Das Bild der Wohnanlage werde durch den parkähnlichen Charakter des Grundstücks mit einer großen Rasenfläche geprägt. Unabhängig von der Ausführung des Zauns würde durch ihn die Rasenfläche durchschnitten und der durch die Weiträumigkeit geprägte Parkcharakter des Grundstücks erheblich beeinträchtigt.
Diese Verschlechterung brauche der Antragsteller nicht hinzunehmen; sie sei nicht schon durch das Sondernutzungsrecht des Antragsgegners bedingt. Der Zaun sei auch nicht erforderlich, um ein Betreten der Sondernutzungsfläche des Antragsgegners zu verhindern. Dem Antragsteller sei dies bereits durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluß verboten.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung, stand.
Der Antragsgegner darf den Zaun ohne Zustimmung des Antragstellers nicht anbringen, weil dem Antragsteller durch die Errichtung des Zauns ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstünde (§ 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG). Unter einem Nachteil in diesem Sinn ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in einer – nicht nur ganz geringfügigen – Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnungsanlage liegen (vgl. BayObLGZ 1982, 69/75 m.w.Nachw.; OLG Hamburg DWE 1984 Heft 3 S. 91; KG WM 1985, 161/162).
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung in der vom Antragsgegner beabsichtigten Errichtung des Zauns wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des parkähnlichen Charakters der Wohnanlage einen nicht nur ganz unerheblichen und daher vom Antragsteller nicht hinzunehmenden Nachteil erblickt. Dies kann aus...