Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstrecker
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen die die Entlassung eines Testamentsvollstreckers begründen.
Normenkette
BGB § 2227
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 24.07.1989; Aktenzeichen 6 T 994/89) |
AG Starnberg (Beschluss vom 09.05.1989; Aktenzeichen VI 490/87) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 24. Juli 1989 und des Amtsgerichts Starnberg vom 9. Mai 1989 aufgehoben.
II. Der Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der … 1987 verstorbene Erblasser hat in einem mit seiner … 1983 verstorbenen Ehefrau errichteten privatschriftlichen Testament vom 17.2.1975 seine Tochter, die Beteiligte zu 1, als Erbin „des überlebenden Teils”, und zwar als Vorerbin, eingesetzt. Nacherben sollten deren drei Kinder sein. In der Nr. 4 der letztwilligen Verfügung wurde der Beteiligte zu 2, ein Rechtsanwalt, zum Testamentsvollstrecker ernannt. Für den Fall, daß dieser vor Annahme seines Amtes wegfallen sollte, wurde der Beteiligte zu 3 ernannt. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Miet- und Geschäftshaus. Das Nachlaßgericht erteilte dem Beteiligten zu 2 am 2.10.1987 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, nachdem dieser erklärt hatte, er nehme das Amt an.
Am 21.3.1989 beantragte die Beteiligte zu 1, den Beteiligten zu 2 aus dem Testamentsvollstreckeramt zu entlassen. Zur Begründung gab sie an, daß bis zu diesem Tag kein Nachlaßverzeichnis erstellt worden sei. Absprachen und Termine würden nicht eingehalten. Auch eine Erbschaftsteuererklärung sei nicht abgegeben worden. Hingegen habe der Beteiligte zu 2 dem Nachlaß eine Vergütung in Höhe von 30.000 DM entnommen, obwohl der Nachlaß nur über geringe Barmittel verfüge. Eine Pflichtverletzung liege schließlich darin, daß der Beteiligte zu 2 keine Rechnungslegung vorgenommen habe. Nachdem der Beteiligte zu 2 innerhalb der ihm vom Nachlaßgericht gesetzten Frist keine Äußerung abgegeben hatte, wurde er durch Beschluß vom 9.5.1989 entlassen. Zur Begründung führte das Nachlaßgericht aus, daß das Verhalten des Testamentsvollstreckers gegenüber der Vorerbin und im Entlassungsverfahren einen wichtigen Grund sowie eine grobe Pflichtverletzung darstelle. Ob der Beteiligte zu 2 darüberhinaus zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig sei, könne vorläufig dahingestellt bleiben. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Wenn für den Erben nach so langer Zeit außer einer Entnahme nicht aufgeschlüsselter Honorare keine nachhaltige Tätigkeit feststellbar sei, müsse das Vertrauensverhältnis als erschüttert angesehen werden. Das hinhaltende Taktieren des Testamentsvollstreckers sei schon deshalb als erwiesen zu betrachten, weil sich der Beteiligte zu 2 gegenüber dem Nachlaßgericht in gleicher Weise verhalten habe. Das Vertrauen der Erbin sei schließlich berechtigterweise durch die eigenmächtige Entnahme des Honorars erschüttert.
Gegen die ihm am 11.5.1989 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 mit einem beim Nachlaßgericht am 23.5.1989 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 24.7.1989 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Beteiligten zu 2 am 2.8.1989 zugestellt wurde, richtet sich die beim Landgericht am 14.8.1989 eingegangene weitere Beschwerde. Die Beteiligte zu 1 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Der Beteiligte zu 3 hat auf Anfrage des Nachlaßgerichts mit Schreiben vom 18.5.1989 die „Übernahme der Testamentsvollstreckung” erklärt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 zu äußern.
Entscheidungsgründe
II.
Das als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27, 81, 29 Abs. 2 FGG statthafte Rechtsmittel ist vom Beteiligten zu 2 als Rechtsanwalt form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 und 4, § 22 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 FGG; § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) und somit zulässig. Es führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückweisung des Entlassungsantrags.
1. Das Landgericht hat die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 (§§ 19, 81, 22 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 FGG; § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 sei nicht begründet. Er sei zu Recht entlassen worden, weil hierfür wichtige Gründe im Sinn von § 2227 BGB gegeben seien.
Der Beteiligte zu 2 habe sich als unzuverlässig erwiesen. Dafür spreche bereits das vorliegende Verfahren. Er habe schon die ihm vom Nachlaßgericht gesetzten Fristen nicht eingehalten. Die Gründe hierfür könnten dahingestellt bleiben. Auch die vom Beschwerdegericht gesetzten Fristen seien nicht beachtet worden. Bereits diese Verzögerungen zeigten, daß die Behauptung der Beteiligten zu 1, der Testamentsvollstrecker halte Absprachen und Termine nicht ein, nicht aus der Luft gegriffen sei. Der Beteili...