Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Testament, das durch Unterschrift des Ehegatten des Verfassers zu einem gemeinschaftlichen Testament werden sollte, von diesem aber nicht unterschrieben wurde, als Einzeltestament aufrechterhalten werden kann.
2. Zur Frage, ob ein früheres Testament durch ein späteres widerrufen oder aufgehoben wurde.
3. Zur Frage, ob dann, wenn die letztwillige Verfügung von einem Konditionalsatz eingeleitet wird („Sollte jedoch was Unvorhergesehenes passieren …”), die Wirksamkeit der Anordnung von einer echten Bedingung abhängig gemacht oder nur der Anlass der Testamentserrichtung zum Ausdruck gebracht werden soll.
Normenkette
BGB § 2247 Abs. 1, §§ 2254, 2258 Abs. 1, § 2267
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 7826/00) |
AG Schwabach (Aktenzeichen VI 597/99) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 10.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die diesem im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 36.174 Euro (70.750 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Die am 2.9.1999 im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasserin war in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet; diese Ehe blieb kinderlos. Die Beteiligten zu 2) bis 4 sind die Kinder der Erblasserin aus der ersten und zweiten Ehe.
Das Nachlassgericht hat am 9.9.1999 das folgende – vom Betreuer des Beteiligten zu 1) abgelieferte – eigenhändige
Testament der Erblasserin eröffnet:
W. 25.5.82
Mein letzter Wille!
Im falle meines Ablebens setze ich meinen Mann … (den Beteiligten zu 1) als Erben ein. Nach seinen Tode geht geht mein Teil an meine 3 Kinder zu gleichen Teilen. Bei einer event. Wiederverheiratung bzw. einem Zusammenleben mit einer anderen Partnerin bleibt mein Teil liegen soll also erst nach unser beiden Ablebens verteilt werden.
Es folgt die Unterschrift der Erblasserin mit Angabe des Geburtsnamens und der Adresse.
Unter Berufung auf dieses Testament hat der Beteiligte zu 1) einen Erbschein beantragt, der bezeugen soll, dass er Alleinerbe der Erblasserin geworden sei, dass Nacherbfolge angeordnet sei, die mit dem Tode des Vorerben eintrete, und dass Nacherben die Beteiligten zu 2) bis 4) zu je einem Drittel seien.
Diesem Erbscheinsantrag trat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) unter Hinweis auf ein späteres Testament der Erblasserin entgegen. Dieses mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 21.1.2000 vorgelegte Schriftstück lautet:
Wir (Erblasserin und ihr Ehemann) fahren in den Urlaub, und und hoffen auf ein gesundes wiederkomen. Sollte jedoch was was unvohergesehendes passieren sind meine 3 Kinder erberechtigt …. (Beteiligter zu 2) zu 50 % und die Mädchen je 25 %…. (Ehemann der Erblasserin) Geschwister bekomen nichts W. 4.9.87
Es folgt die Unterschrift der Erblasserin.
Gestützt auf dieses Testament hat der Beteiligte zu 2) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der bezeugen soll, dass die Erblasserin von ihm zu 50 %, von den Beteiligten zu 3) und 4) zu je 25 % beerbt wurde. Er ist der Meinung, für die Erbfolge nach der Erblasserin sei das Testament vom 4.9.1987 maßgeblich, mit dem die Erblasserin die Erbfolge neu und anders geregelt habe; das frühere Testament vom 25.5.1982 sei dadurch aufgehoben worden.
Das Nachlassgericht kündigte mit Vorbescheid vom 15.8.2000 an, einen Erbschein gem. dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zu erteilen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) dagegen hat das LG, nachdem es die Ehefrau des Beteiligten zu 2) als Zeugin vernommen hatte, mit Beschluss vom 10.10.2001 zurückgewiesen. Das Nachlassgericht hat am 7.11.2001 den angekündigten Erbschein dem Beteiligten zu 1) erteilt.
Der Beteiligte zu 2) hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Nachdem das Nachlassgericht den im Vorbescheid angekündigten Erbschein erteilt hat, ist sie sinngemäß darauf gerichtet, das Nachlassgericht anzuweisen, den Erbschein vom 7.11.2001 einzuziehen und einen Erbschein gem. dem Antrag des Beteiligten zu 2) zu erteilen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rz. 52).
In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.
1. Das LG ist in Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht davon ausgegangen, dass die Erblasserin durch das Testament vom 25.5.1982 ihren Ehegatten, den Beteiligten zu 1, als Vorerben, ihre drei Kinder aus den beiden ersten Ehen, die Beteiligten zu 2) bis 4, als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt habe, und dass diese Erbeinsetzung durch das Testament vom 4.9.1987 nicht widerrufen bzw. aufgehoben worden sei. Es hat dem Wortlaut des Testaments vom 4.9.1987 entnommen, dass es sich um ein auf die Gelegenheit des damaligen Urlaubs zugeschnittenes Testament handle, das sich seinem Sinn nach mit der Rückkehr aus diesem Urlaub erledigt habe. Die...