Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 56/92) |
LG München II (Aktenzeichen 8 T 2404/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 3. Januar 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 31. März 1993 als unbegründet zurückgewiesen wird.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 3 000 DM festgesetzt. Die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Antragsteller und weitere Beteiligte sind die Eigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegner haben ihre Wohnung während des Verfahrens veräußert. Der Antragsteller ist zugleich Verwalter; er hat das Haus auch errichtet. Das Fenster an der Südseite der im Obergeschoß links gelegenen Wohnung der Antragsgegner war früher durch eine senkrechte Sprosse in einen größeren Teil (etwa 2/3) links und einen kleineren Teil rechts aufgeteilt. Fenster und Glastür der darunter liegenden Wohnung entsprachen in der Breite diesen Abmessungen und dieser Aufteilung. Im August 1992 ließen die Antragsgegner ein neues, dreigeteiltes Fenster einbauen; der Antragsteller stimmte nicht zu. Er meint, daß der harmonische Gesamteindruck des Gebäudes durch die unterschiedliche senkrechte Aufteilung der Glasflächen beeinträchtigt werde. Es handle sich bei dem Austausch der Fenster um eine bauliche Maßnahme, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner samtverbindlich zu verpflichten, das neue Fenster zu entfernen und den ursprünglichen Zustand gemäß dem genehmigten Bauplan wiederherzustellen. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins den Antrag mit Beschluß vom 31.3.1993 abgewiesen, da der architektonische Gesamteindruck des Hauses nicht nachteilig verändert sei. Den Geschäftswert hat es entsprechend der vorläufigen Angabe in der Antragsschrift auf 800 DM festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 3.1.1994 verworfen, da die Beschwer des Antragstellers unter 1 500 DM liege; den Geschäftswert hat es wie das Amtsgericht auf 800 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist im Ergebnis ohne Erfolg; die Entscheidung des Landgerichts ist nur dahin abzuändern, daß die Erstbeschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.
1. Durch die Veräußerung ihrer Eigentumswohnung verlieren die Antragsgegner nicht die Stellung als Verfahrensbeteiligte, solange nicht der Erwerber das Verfahren mit Zustimmung der übrigen Beteiligten übernommen hat; § 265 ZPO ist hier entsprechend anzuwenden (BayObLGZ 1986, 348/349 m.w.Nachw.; BayObLG WuM 1991, 632). Da die Antragsgegner nunmehr in Verfahrensstandschaft für den Erwerber handeln, wird dieser allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht weiterer Verfahrensbeteiligter.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf die Beschwer des Antragstellers zulässig; dies folgt schon aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (BGHZ 119, 216/217; BayObLGZ 1990, 141/142 m.w.Nachw.).
3. Der Senat hält anders als das Landgericht auch die Erstbeschwerde für zulässig; er nimmt den Wert des Beschwerdegegenstands und damit die Beschwer des Antragstellers mit mehr als 1 500 DM an (§ 45 Abs. 1 WEG).
a) Das Landgericht führt aus, daß es für die Beschwer allein auf das vermögenswerte Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des früheren Zustands ankomme. Dieses könne nur dadurch betroffen sein, daß die Wohnung des Antragstellers durch die Änderung der Aufteilung in einem Fenster der Wohnung der Antragsgegner einen Wertverlust erlitten habe, der sich beim Verkauf der Wohnung auswirken könne. Der Wertverlust sei als äußerst geringfügig einzuschätzen. Der Umstand, daß der Antragsteller sein Verlangen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nur durch Inanspruchnahme der Gerichte durchsetzen könne und bei einem Obsiegen u.U. eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO auf Kosten des Antragstellers notwendig werde, sei bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen; dies falle in das allgemeine Prozeßrisiko des Antragstellers.
b) Es ist dem Landgericht darin recht zu geben, daß die Beschwer des Antragstellers sich allein nach dessen Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. dazu BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f.) richtet, daß sie hier nicht sehr hoch sein kann und daß sie sich ziffernmäßig kaum begründen läßt. Es ist aber zu eng, nur auf einen möglichen Wertverlust bei der Wohnung des Antragstellers abzustellen, wenn dieser eine nachteilige Veränderung des o...