Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 14.01.1997; Aktenzeichen 7 T 5634/96) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 8/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 14. Januar 1997 wird verworfen.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Gläubiger sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Schudnerin war bis Ende 1990 deren Verwalterin. Sie ist durch rechtskräftigen Teilbeschluß des Amtsgerichts vom 10.2.1995 verpflichtet worden, dem jetzigen Verwalter der Wohnanlage „Einsicht zu gewähren in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen unter Einschluß sämtlicher Rechnungen für Instandhaltungskosten, Jahresabrechnungen sowie die Entwicklung des Rücklagenkontos und sämtlicher Konten, über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften abgewickelt wurden…”.
Die Gläubiger haben beantragt, gegen die Schuldnerin ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen, da sie ihrer Verpflichtung aus dem Teilbeschluß nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.11.1996 unter Einräumung einer Frist von drei Wochen ab Zustellung für die Erfüllung der Verpflichtungen ein Zwangsgeld von 10 000 DM gegen die Schuldnerin festgesetzt, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 100 Tagen gegen deren Geschäftsführer. Die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung anscheinend noch nicht nachgekommen; eine Frist von drei Wochen sei als ausreichend anzusehen, da die Schuldnerin seit Rechtskraft der Entscheidung im Juli 1996 gewußt habe, daß sie dem Einsichtsersuchen nachkommen müsse. Die Zwangsvollstreckung sei nach § 888 ZPO durchzuführen, da Einsicht in konkrete Unterlagen gefordert werde, deren Umfang den Gläubigern nicht genau bekannt sei und die deshalb auch nicht genau bezeichnet werden könnten. Eine Zwangvsvollstreckung nach § 883 ZPO scheide somit aus.
Die Schuldnerin hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 14.1.1997 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es im wesentlichen auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Schuldnerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist nicht zulässig.
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Titel eines Wohnungseigentumsgerichts findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde einer Partei in diesem Verfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil Ausgangsgericht gemäß § 888 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1988, 440/441 m.w.N.; 1995, 275/277; BayObLG WuM 1996, 375).
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 2 i.V.m. §§ 793, 891 ZPO nur insoweit zulässig, als in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (vgl. dazu Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 10 bis 13, Zöller/Gummer ZPO 20. Aufl. Rn. 8 ff., jeweils zu § 568). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen im Ergebnis und im Inhalt überein; beide halten die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO für gegeben.
Die Schuldnerin beruft sich auch nicht darauf, daß das Verfahren des Landgerichts an einem Verfahrensverstoß leide, der einen neuen selbständigen Beschwerdegrund darstellen könnte (vgl. Thomas/Putzo Rn. 13, Zöller/Gummer Rn. 16 bis 19, jeweils aaO). Ein solcher Verfahrensverstoß ist auch nicht ersichtlich. Die Schuldnerin räumt überdies ein, daß sie ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Teilbeschluß bisher nicht nachgekommen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts der sofortigen weiteren Beschwerde auf § 3 ZPO. Dafür kann im Verfahren über die (weitere) Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO dessen Höhe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 24.8.1995, 2Z BR 57/95, erwähnt bei Deckert Die Eigentumswohnung 2/2635, insoweit in BayObLGZ 1995, 275 ff. und WE 1996, 359 f. nicht abgedruckt).
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Werdich
Fundstellen