Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14870/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 932/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Juni 1998 wird verworfen.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 16, die Vollstreckungsschuldnerin ist Eigentümerin der benachbarten Wohnung Nr. 15 in einer Wohnanlage. Die Einheit der Vollstreckungsschuldnerin ist in zwei getrennt vermietete Wohnungen unterteilt; einer der Mieter ist der Bruder der Vollstreckungsschuldnerin.
Die Vollstreckungsschuldnerin wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 13.5.1994 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9.5.1996 (2Z BR 18/96 = WuM 1996, 491) rechtskräftig u.a. verpflichtet, die im Eingangsbereich zu ihrer Wohnung im vierten Obergeschoß unmittelbar am Zugang zum Treppenhaus errichtete Wohnungseingangstüre zu entfernen und im Spitzbogenausbau des fünften Obergeschoßes zwei Trennwände zu beseitigen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Baumaßnahmen trotz wiederholter Aufforderung bisher nicht ausgeführt. Sie hat geltend gemacht, die Maßnahmen könnten nur mit Zustimmung ihrer Mieter durchgeführt werden, weil deren vorübergehender Auszug erforderlich werde und der Umbau eine Verschlechterung der Wohnsituation zur Folge habe. Ihr Bruder habe seine Zustimmung ernsthaft und endgültig verweigert; ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch bestehe nicht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.7.1997 gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld von 8 000 DM, ersatzweise Zwangshaft bis längstens vier Wochen festgesetzt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 23.6.1998 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Titel eines Wohnungseigentumsgerichts findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde einer Partei ist in diesem Fall das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil Ausgangsgericht gemäß § 888 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1988, 440/441; BayObLG WE 1997, 432/433 m.w.N.).
b) Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 2 i.V.m. §§ 793, 891 ZPO nur insoweit zulässig, als in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 568 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen im Ergebnis und im Inhalt überein; beide halten die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO für gegeben.
c) Schwerwiegende Verfahrensverstöße stellen auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen einen neuen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist, und die Beschwerdeentscheidung darauf beruht (BayObLG NJW-RR 1996, 780 m.w.N.). Hier rügt die Vollstreckungsschuldnerin, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht geprüft habe, ob die Durchführung der vorzunehmenden Handlungen wegen der bestehenden Vermietung und der mietrechtlichen Schutzvorschriften rechtlich unmöglich sei oder nicht.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat die richterliche Aufklärungspflicht (§ 139 Abs. 1 ZPO), die auch im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gilt (Thomas/Putzo Vorbem. vor § 704 ZPO Rn. 30; Stürner ZZP 99, 291/299 f.), nicht verletzt. Die Vorschrift des § 139 Abs. 1 ZPO begründet richterliche Aufklärungs- und Hinweispflichten ausschließlich mit dem Ziel, die Parteien zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen, zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen (BGH NJW 1991, 704). Einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht dargetan, ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Vollstreckungsschuldnerin wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, ein gerichtliches Vorgehen gegen ihre Mieter sei nicht von vornherein aussichtslos und deshalb nicht unzumutbar (vgl. BayObLGZ 1988, 440/443), somit gegen die materiell-rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung. Damit versucht sie, eine – wirklich oder vermeintlich – unrichtige Rechtsansicht des Tatrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten. Dies ist nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1991, 704).
Im übrigen wäre die sofortige weitere Beschwerde auch unbegründet, denn aus dem mit dem Rechtsmittel vorgelegten Schriftw...